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Videoüberwachung in Mannheim

Datum: 07.07.2003

Kurzbeschreibung: 

Im Berufungsverfahren 1 S 377/02 bekämpft ein Mannheimer Rechtsanwalt die im Rahmen eines Modellversuchs in der Mannheimer Innenstadt am Paradeplatz, am Marktplatz, am Neckartor und am Kurpfalzkreisel durchgeführte Videoüberwachung. Rechtsgrundlage ist § 21 PolG. Danach können der Polizeivollzugsdienst und die Ortspolizeibehörden zur Abwehr von Gefahren, durch die die öffentliche Sicherheit bedroht wird, oder zur Beseitigung von Störungen der öffentlichen Sicherheit bestimmte öffentlich zugängliche Orte mittels Bildübertragung beobachten und Bildaufzeichnungen von Personen anfertigen. Die Aufzeichnungen sind grundsätzlich nach 48 Stunden zu löschen.
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die Klage abgewiesen. Auf Antrag des Klägers hat der 1. Senat die Berufung wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Sache zugelassen.
Die mündliche Verhandlung über die Berufung findet statt

am Freitag, dem 18. Juli 2003, Beginn: 9.30 Uhr
im Sitzungssaal II im 1. Obergeschoss

des Verwaltungsgerichtshofs, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim.
Die Verhandlung ist öffentlich.

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