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Plan zum Neubau des Autobahnanschlusses Leonberg-West rechtmäßig

Datum: 18.07.2003

Kurzbeschreibung: 


Der Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart zum Aus- und Neubau der B 295 zwischen Leonberg und Renningen mit Autobahnanschluss Leonberg-West einschließlich Verlängerung der Südrand- und der Brennerstraße (K 1011) in Leonberg ist rechtmäßig. Mit drei heute verkündeten Urteilen hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Klagen mehrerer Anwohner des an die Brennerstraße angrenzenden Wohngebiets Ezach in Leonberg abgewiesen. Diese hatten geltend gemacht, dass ihnen die Verlagerung des Verkehrs von der alten B 295 auf die Brennerstraße nicht zugemutet werden könne.

Nach Auffassung des 5. Senats des Verwaltungsgerichtshofs haben die im Planfeststellungsverfahren tätig gewordenen Gutachter die Zunahme des Verkehrs auf der Brennerstraße von gegenwärtig etwa 6.000 Kfz/24h auf mehr als 22.000 Kfz/24h im Jahr 2015 sowie die daraus folgende Lärm- und Abgasbelastung für die Kläger zutreffend ermittelt. Sämtliche gesetzlich geregelten Grenz- und Orientierungswerte würden eingehalten, insbesondere auch der europarechtlich vorgegebene Jahresgrenzwert für Stickstoffdioxid von 40 µg/m³. Dieser sei im Übrigen lediglich für den Erlass von Luftreinhalteplänen in Ballungsräumen und nicht für einzelne immissionsträchtige Vorhaben verbindlich.

Schließlich habe das Regierungspräsidium einer von der Brennerstraße abgerückten Alternativtrasse entlang der Bahnstrecke Leonberg - Weil der Stadt nicht den Vorzug geben müssen, auch wenn bei ihr die verkehrsbedingten Lärmimmissionen im Wohngebiet Ezach nicht unerheblich gemindert würden. Denn die Alternativtrasse sei ansonsten in jeder Hinsicht (Verkehrsbedürfnisse, Länge, Kosten, naturschutzrechtliche Eingriffe) deutlich ungünstiger. Im Übrigen habe die Stadt Leonberg schon bei Schaffung des Wohngebiets Ezach geplant, den örtlichen und überortlichen Verkehr auch über die Brennerstraße zu einer künftigen Anschlussstelle Leonberg-West an die A 8 zu führen.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht zugelassen worden; die Kläger können dagegen noch Beschwerde einlegen (Az.: 5 S 723 bis 725/02).





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