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Keine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken, wenn Zulassungsvoraussetzungen auch nach zwei Jahren nicht erfüllt werden

Datum: 01.08.2003

Kurzbeschreibung: 


Gelingt es einem Ausländer über einen Zeitraum von zwei Jahren oder sogar in noch längerer Zeit nicht einmal, die Voraussetzungen für die Aufnahme des angestrebten Fachstudiums zu erfüllen, so ist die Erwartung, er werde den Aufenthaltszweck, nämlich die Durchführung eines Studiums in einem angemessenen Zeitraum erreichen, grundsätzlich nicht gerechtfertigt. Diesen Grundsatz stellte der 13. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) in einem Rechtsstreit auf, in dem es um die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ging.

Folgender Sachverhalt lag dem Verfahren zugrunde: Der Antragsteller, ein inzwischen 27jähriger türkischer Staatsangehöriger, war im Juli 2000 mit einem Visum in die Bundesrepublik eingereist. Der Aufenthaltszweck dieses Visums und der nachfolgend erteilten Aufenthaltsbewilligung erstreckte sich auf die Durchführung eines Fachstudiums in Deutschland und die vorherige Absolvierung eines das Fachstudiums erst ermöglichenden Studienkollegs. Er hatte aber nach einem etwa zweijährigen Aufenthalt in Deutschland noch nicht einmal mit dem Besuch des die Aufnahme eines Studiums an der Fachhochschule Konstanz erst ermöglichenden Studienkollegs begonnen. Zu dem dafür erforderlichen Aufnahmetest, der am 9.7.2002 stattfinden sollte, hatte er sich nicht gemeldet. Er hatte vorgebracht, im April 2002 schwere epileptische Anfälle erlitten und deshalb die Teilnahme an dem Aufnahmetest zum Studienkolleg auf Januar 2003 verschoben zu haben. Die Ausländerbehörde lehnte daraufhin im August 2002 die Aufenthaltsbewilligung ab und drohte die Abschiebung in die Türkei an, falls der Kläger nicht freiwillig ausreise. Sein dagegen beim Verwaltungsgericht Stuttgart gestellter Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hatte jedoch Erfolg. Das Verwaltungsgericht sah es noch nicht als hinreichend gesichert an, dass die Erreichung des Aufenthaltszwecks „Studium“ endgültig scheitern würde. Dieser Beurteilung folgte der VGH im Verfahren über die von der Ausländerbehörde erhobenen Beschwerde nicht. Er äußerte bereits Zweifel daran, ob zum Zeitpunkt der ablehnenden Behördenentscheidung, also nach über zweijährigem Aufenthalt, eine für den Antragsteller günstige Prognose über die Erreichung des Aufenthaltszwecks, nämlich Bestehen des Aufnahmetests, Absolvierung des Studienkollegs sowie anschließendes Studium, getroffen werden konnte. Er verwies darauf, dass die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz den Zeitraum für die zur Aufnahme des Studiums erforderliche Teilnahme an Sprachkursen und Studienkollegs in der Regel auf höchstens zwei Jahre ansetze. Ungeachtet dessen sei in dieser Hinsicht eine positive Prognose aber jedenfalls nunmehr deshalb nicht mehr möglich, weil der Antragsteller nach zweieinhalbjährigem Aufenthalt in Deutschland am 28.1.2003 erstmals an der Aufnahmeprüfung für das Studienkolleg an der Fachhochschule Konstanz teilgenommen, diese jedoch nicht bestanden hatte. Dies habe das Verwaltungsgericht noch nicht berücksichtigen können; bei dieser Sachlage sei die Prognose, der Ausländer werde dieses Ziel in absehbarer Zeit erreichen und danach in sein Heimatland zurückkehren, endgültig negativ. An dieser Beurteilung ändere sich auch nichts, wenn man den Vortrag des Antragstellers berücksichtige, er sei infolge seiner Epilepsieerkrankung gehindert gewesen, sich früher dem Aufnahmetest zu unterziehen, weil angesichts des Prüfungsstresses die Gefahr der Auslösung erneuter epileptischer Anfälle bestanden habe. Ob der für einen erfolgreichen Studienabschluss voraussichtlich benötigte Zeitraum angemessen im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 AuslG sei, richte sich in erster Linie danach, ob das beabsichtigte Studium in einer - am staatlichen Interesse an einer effektiven Entwicklungshilfe gemessenen - vertretbaren und in diesem Sinne angemessenen Zeit beendet werde. Sei aber - wie hier - nach einem zweieinhalbjährigen Aufenthalt in Deutschland noch nicht einmal der Aufnahmetest für ein vor Beginn des eigentlichen Studiums zu durchlaufendes Studienkolleg bestanden, könne grundsätzlich mit einem Abschluss des Studiums in vertretbarer Zeit nicht gerechnet werden. Zwar sei es nicht gänzlich ausgeschlossen, im Rahmen der anzustellenden Prognose auch persönliche Belange des Ausländers in die Erwägungen einzubeziehen, etwa auf einer Krankheit beruhende längere Studiendauer im Einzelfall zu berücksichtigen. Ob dies auch in Fällen einer sehr langwierigen Erkrankung gelte, könne offen bleiben. Denn angesichts des Scheiterns in der Aufnahmeprüfung zum Studienkolleg bestehe keine Aussicht, dass der Antragsteller in absehbarer Zeit überhaupt ein Studium aufnehmen, geschweige denn erfolgreich abschließen könne.

Beschluss vom 19.3.2003 - 13 S 2578/02 - rechtskräftig.





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