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Rechtzeitige Abmeldung eines mängelbehafteten Fahrzeugs schützt vor Gebührenzahlung

Datum: 08.08.2003

Kurzbeschreibung: 


Eine Amtshandlung (Bescheid) ist unwirksam, wenn vom Bürger etwas verlangt wird, was er tatsächlich nicht (mehr) ausführen kann; für eine solche Amtshandlung können auch dann keine Gebühren gefordert werden, wenn der Bürger sie durch sein Verhalten veranlasst hatte. Mit dieser Begründung hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg mit Urteil vom 19.5.2003 der Klage gegen einen Gebührenbe-scheid stattgegeben.

Am 6.10.2000 stellte ein Polizeibeamter fest, dass am Kraftfahrzeuganhänger des Klägers (Halter) seit sieben Monaten die Hauptuntersuchung fällig war. Er brachte am Fahrzeug einen Mängelbericht an mit der Aufforderung, diesen innerhalb von zweieinhalb Wochen mit einer Bestätigung über die Beseitigung der Mängel an die Zulassungsstelle zu senden; andernfalls könne die zwangsweise Stilllegung des Fahrzeugs angeordnet werden. Nachdem der Kläger dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, erließ die Zulassungsstelle am 30.10.2000 einen Bescheid, mit dem (unter anderem) der Betrieb des Fahrzeugs mit sofortiger Wirkung untersagt und dem Kläger auf-gegeben wurde, den Anhänger bis spätestens 13.11.2000 abzumelden; 60,- DM zuzüglich 11,-- DM Zustellungsgebühr festgesetzt. Der Bescheid wurde dem Kläger am Nachmittag des 2.11.2000 zugestellt; er hatte den Kraftfahrzeuganhänger jedoch bereits am Vormittag abgemeldet. Gleichwohl hielt die Zulassungsstelle an der Gebührenforderung fest.

Widerspruch und Klage gegen den Gebührenforderung blieben erfolglos; das Verwaltungsgericht stellte im Wesentlichen darauf ab, dass der gebührenpflichtige Bescheid zwar wegen der zuvor bereits erfolgten Abmeldung des Fahrzeugs ins Leere gegangen sei, der Kläger die Amtshandlung jedoch durch sein Verhalten veranlasst habe.

Dem ist der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg nicht gefolgt und hat den Gebührenbescheid mit Urteil vom 19.5.2003 aufgehoben. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt:

Gebühren dürften nur für wirksame, rechtlich existente Amtshandlungen erhoben werden. Daran fehle es hier. Der Bescheid der Zulassungsstelle vom 30.10.2000 sei nichtig, weil er tatsächlich nicht (mehr) habe befolgt werden können. Dem Kläger sei die im Bescheid vom 30.10.2000 enthaltene Aufforderung, den Kfz-Anhänger abzumelden, am Nachmittag des 2.11.2000 bekannt gegeben worden. Dieser Aufforderung habe er jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht mehr nachkommen können, weil die Abmeldung bereits am Vormittag vorgenommen worden sei. Dasselbe gelte für das Verbot, den Anhänger weiter in Betrieb zu nehmen. Denn diese Untersagung habe sich auf ein noch angemeldetes Fahrzeug ohne notwendige Prüfplakette bezogen. Damit sei der Bescheid der Zulassungsstelle von vornherein ins Leere gegangen. Für unwirksame Amtshandlungen könnten Gebühren aber auch dann nicht gefordert werden, wenn sie vom Bürger veranlasst worden seien.

Das Urteil ist rechtskräftig (Az.: 10 S 619/03).





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