Suchfunktion

Riesenschnauzerzucht im Mischgebiet unzulässig

Datum: 12.08.2003

Kurzbeschreibung: 


Es ist unzulässig, in einem Mischgebiet mehr als einen Hund im Freien zu halten. Eine entsprechende Untersagungsverfügung der Stadt Nagold wurde von dem für Baurecht zuständigen 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) als rechtmäßig bestätigt. Das Verfahren war in Gang gekommen, weil sich eine Reihe von Nachbarn über Lärm- und Geruchsbelästigungen beschwert hatte.

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Karlsruhe und des VGH hatten die Antragsteller auf ihrem Wohngrundstück, das in einem Mischgebiet liegt, eine Hundezwingeranlage errichtet. Sie betreiben dort die - tierschutzrechtlich nicht genehmigte - gewerbsmäßige Zucht von Riesenschnauzern. Zu ihrem Bestand gehörten regelmäßig drei Zuchthündinnen und weitere vier bis fünf ausgewachsene Tiere nebst einem bis zwei Würfen von jeweils zahlreichen Welpen. Sie nahmen mit ihren Tieren auch an Hundewettbewerben teil; vor kurzem sei einer ihrer Hunde als „Weltmeister seiner Klasse“ ausgezeichnet worden.

Ebenso wie das Verwaltungsgericht in erster Instanz kam auch der VGH zu der Überzeugung, dass die gewerbliche oder jedenfalls gewerbeähnliche Nutzung in dem betreffenden Baugebiet nicht zulässig sei. Die Baunutzungsverordnung lasse zwar in den Baugebieten untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zu; diese müssten jedoch dem Nutzungszweck der Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und seiner Eigenart nicht widersprechen. Die Vorschrift ermögliche als Annex zum Wohnen eine (Klein-)Tierhaltung nur dann, wenn sie in dem betreffenden Gebiet üblich und ungefährlich sei, den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbeschäftigung nicht sprenge und die Anlage sowohl in ihrer Funktion als auch räumlich-gegenständlich dem primären Nutzungszweck der im Baugebiet gelegenen Grundstücke zu- und untergeordnet sei. Dies treffe bei einer Hundezucht, bei der die Hunde im Freien gehalten würden, nicht zu. Zwar seien auch Gewerbebetriebe im Mischgebiet nicht völlig ausgeschlossen, jedoch nur solche zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich störten. So liege der Fall aber hier. Das Bellen und Jaulen der Hunde, die von ihnen ausgehenden Geruchsbelästigungen sowie - wie die Nachbarn geltend gemacht haben - das Schreien der Antragsteller beim Umgang mit ihren Hunden seien typischerweise geeignet, den Anspruch auf Ruhe, insbesondere am Abend, in der Nacht und an Sonn- und Feiertagen, der auch den Bewohnern eines Mischgebiets zustehe, zu beeinträchtigen. Als bemerkenswert erwähnt der Senat, dass die Antragsteller beim Ortstermin der Baurechtsbehörde den Hunden sogenannte Bell-Ex-Halsbänder umgelegt hätten, welche das Bellen durch elektrischen Strafreiz verhindern sollten (was im Übrigen tierschutzwidrig sei). Offenbar hätten es die Antragsteller für nötig gehalten, auf diese Weise auf ihre Hunde einzuwirken. Die beanstandete Hundehaltung unterscheide sich deutlich von der vielfach gegebenen und zulässigen Situation, dass mehrere Hunde auf verschiedenen Grundstücken einzeln im Haus gehalten werden.

Beschluss vom 13.3.2003 - 5 S 2771/02 - rechtskräftig.





Fußleiste