Suchfunktion

Auch Rechtsanwälte dürfen zu Fremdenverkehrsbeitrag herangezogen werden

Datum: 29.12.2003

Kurzbeschreibung: 


Der für das Abgabenrecht zuständige 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat im Urteil vom 25.8.2003 klargestellt, dass auch Rechtsanwälte - wie andere Freiberufler und Gewerbetreibende - im Regelfall wirtschaftliche Vorteile aus einem Kurbetrieb oder Fremdenverkehr am Sitz ihrer Kanzlei ziehen und daher zum Fremdenverkehrsbeitrag herangezogen werden können, solange sie nicht nachweisen, dass im Beitragsjahr keines ihrer Mandate im Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr stand; diese Nachweispflicht ist mit dem Anwaltsgeheimnis vereinbar.

Die beklagte Stadt erhebt zur Förderung des Fremdenverkehrs einen Beitrag von allen Personen und Gesellschaften, denen in der Stadt aus dem Kurbetrieb oder Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Vorteile erwachsen. Für das Jahr 1998 zog sie auch eine in der Stadt ansässige Anwaltssozietät (Klägerin) zu einem Fremdenverkehrsbeitrag von 54 DM heran. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein mit der Begründung, der Fremdenverkehr bringe ihr keinerlei wirtschaftliche Vorteile. Das Landratsamt wies den Widerspruch der Klägerin zurück. Vor dem Verwaltungsgericht hatte die Klägerin nur hinsichtlich der Beitragshöhe teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Beitrag bei richtiger Anwendung der satzungsrechtlichen Bestimmungen nur 17 DM betrage; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Der VGH hat die Klagabweisung aus den folgenden Gründen bestätigt:

Rechtsanwälte dürften grundsätzlich zu Fremdenverkehrsbeiträgen herangezogen werden, weil ein Kurbetrieb oder Fremdenverkehr am Sitz der Kanzlei für sie im Regelfall mit wirtschaftlichen Vorteilen verbunden sei. Dies sei nicht nur dann der Fall, wenn Rechtsanwälte selbst im geschäftlichen Verkehr mit den Fremden stünden (unmittelbarer Vorteil). Entscheidend sei, dass der Fremdenverkehr bei den Kreisen, die unmittelbar daran verdienten wie etwa Hotels, Gaststätten und Kurkliniken, typischerweise einen erhöhten Bedarf für anwaltliche Beratung und Vertretung auslöse (mittelbarer Vorteil). Die Situation sei hier nicht anders gelagert wie bei Inhabern von Ladengeschäften und Handwerksbetrieben, die zum Fremdenverkehr herangezogen würden, weil ihnen der Fremdenverkehrsbetrieb zusätzliche Geschäftsmöglichkeiten eröffne.

Die Klägerin könne sich der Beitragspflicht auch nicht allein mit der Behauptung enziehen, sie habe im Jahr 1998 tatsächlich keinen Vorteil aus dem Fremdenverkehr gezogen. Sie hätte vielmehr nachweisen müssen, dass 1998 keines ihrer Mandate im Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr stand. Dem stehe die Verschwiegenheitspflicht von Rechtsanwälten nicht entgegen. Denn die der Behörde zu offenbarenden Daten zur Herkunft der Mandate seien vor der Weitergabe geschützt, weil die Behörde ihrerseits dem Steuergeheimnis unterliege.

Die Entscheidung ist rechtskräftig geworden (Az.: 2 S 2192/02).





Fußleiste