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Berufungsverhandlung im Verfahren "Körperwelten"

Datum: 24.10.2005

Kurzbeschreibung: 

Am

Donnerstag, dem 24. November 2005, 10:00 Uhr,

verhandelt der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) über die Frage, ob die Ausstellung von plastinierten Leichen einer Ausnahmegenehmigung nach der Bestattungsverordnung bedarf. Die Berufungsverhandlung findet im Dienstgebäude des VGH, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, 1. Obergeschoss, Sitzungssaal II statt.

In diesem bereits in der Jahrespressekonferenz angekündigten Berufungsverfahren begehrt das Institut für Plastination, das im In- und Ausland die Ausstellung „Körperwelten. Die Faszination des Echten“ durchführt und dabei die Plastinate der Körper von Verstorbenen benutzt, die Feststellung, dass diese Ausstellungen keiner Ausnahmegenehmigung im Sinne der Bestattungsverordnung bedürfen. Der Klägerin war im März 2003 von der Landeshauptstadt Stuttgart die Ausnahmegenehmigung vom Verbot der öffentlichen Ausstellung von Leichen nur unter Auflagen erteilt worden. Hiernach durften sieben der mittels einer von Gunther von Hagens erfundenen Plastinationstechnik präparierten Leichen überhaupt nicht und zwei Plastinate nur mit Einschränkungen gezeigt werden. Eine zweite, im Herbst 2003 geplante Ausstellung sagte die Klägerin im Hinblick auf diese Auflagen ab.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Auffassung der Stadt bestätigt, dass es sich bei den ausgestellten Plastinaten um Leichen im Sinne des Bestattungsrechts handle. Damit sei für die Durchführung der Ausstellung eine Ausnahmegenehmigung erforderlich. Es hat daher den mit der Klage verfolgten Hauptantrag, d.h. die von der Klägerin begehrte Feststellung, dass die Durchführung der Ausstellung keiner Ausnahmegenehmigung nach der Bestattungsverordnung bedarf, mit Urteil vom 16.03.2004 abgewiesen. Auf den Hilfsantrag der Klägerin hat es festgestellt, es sei rechtswidrig gewesen, die Ausstellung der Plastinate „Total expandierender Körper“, „Gestalt-Plastinat der Kompaktanatomie“, „Torwart nach unten“, „Basketballspieler (mit Ball)“ und „Scheuendes Pferd mit Reiter“ zu verbieten. Diese Plastinate sind im Berufungsverfahren nicht mehr im Streit.

Die Klägerin will mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung weiterhin die Feststellung erreichen, dass ihre Ausstellungen nicht von der Bestattungsverordnung erfasst und deshalb insoweit genehmigungsfrei sind. Hilfsweise beantragt sie festzustellen, dass auch das Verbot, das Skelettpräparat „Prayer“ auszustellen, rechtswidrig war. Das Verbot dieses Präparats, eines knienden menschlichen Skeletts mit betenden Händen und einem nach oben gerichteten Blick, war vom Verwaltungsgericht nicht beanstandet worden. Seine öffentliche Ausstellung bedürfe zwar keiner bestattungsrechtlichen Erlaubnis, da es sich bei einem Skelett um keine „Leiche“ handle. Gleichwohl habe die Landeshauptstadt Stuttgart die Ausstellung dieses Skeletts als Ortspolizeibehörde untersagen dürfen. Denn mit der öffentlichen Ausstellung des Skeletts werde der Achtungsanspruch eines Toten verletzt. Ein wissenschaftlicher Ausstellungszweck sei insoweit nicht zu erkennen, vielmehr sei mit der bewusst künstlerischen Darstellung ein „Showeffekt“ beabsichtigt, welcher den Menschen, der dieses Skelett „geliefert“ habe, unzulässig instrumentalisiere.

Die Verhandlung ist öffentlich (AZ: 1 S 1161/04). Eine Verkündung im Anschluss an die Verhandlung ist nicht vorgesehen.

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