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Einbürgerungsanspruch setzt ausreichende Deutschkenntnisse voraus

Datum: 12.01.2005

Kurzbeschreibung: 


Der Anspruch eines Ausländers auf Einbürgerung setzt voraus, dass dieser ausreichende mündliche und schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache nachweist. Mit dieser Begründung hat der 13. Senat des Verwaltungsgerichtshof Baden - Württemberg (VGH) den Anspruch eines türkischen Klägers auf Einbürgerungszusicherung verneint und ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart abgeändert, mit dem dieses die Landeshauptstadt Stuttgart (Beklagte) zur Erteilung dieser Zusicherung verpflichtet hatte.

Der 41-jährige Kläger, der als selbständiger Gastwirt ein Hotel betreibt und im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung ist, hatte im November 1999 bei der Beklagten die Einbürgerung beantragt. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15.05.2002 ab, da dieser im schriftlichen Teil der von der Volkshochschule durchgeführten Prüfung nur 0 Punkte erhalten hatte. Auf seine Klage hob das Verwaltungsgericht Stuttgart diesen Bescheid im Wesentlichen mit der Begründung auf, schriftliche Sprachkenntnisse seien nicht erforderlich.

Dem ist der VGH in dem heute verkündeten Urteil nicht gefolgt. Nach Auffassung des Gerichts fehlt es beim Kläger - insbesondere im schriftlichen Bereich - (noch) an den erforderlichen „ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache“, die das Gesetz für eine sog. Anspruchseinbürgerung ausdrücklich verlangt. Gleichwohl hat der VGH dem Begehren des Klägers in gewissem Umfang dadurch entsprochen, dass es die Beklagte zur Neuentscheidung über den Einbürgerungsantrag des Klägers verpflichtet hat. Hintergrund dieser Entscheidung ist die Tatsache, dass die Einbürgerung des Klägers nach einer anderen Vorschrift des Staatsangehörigkeitsgesetzes im Ermessensweg möglich ist. Bei dieser Ermessensentscheidung, die bisher noch aussteht, kommt es nicht nur entscheidend auf die Deutschkenntnisse - insbesondere die schriftlichen Deutschkenntnisse - des Klägers an. Vielmehr ist die Behörde in der Lage, bei derartigen Einbürgerungsanträgen auch flexibel die jeweilige konkrete wirtschaftliche, soziale und persönliche Situation des Klägers mit einzubeziehen und zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang wird die Beklagte auch die zugunsten des Klägers sprechenden Gesichtspunkte wie seine wirtschaftliche Integration sowie seine persönliche Situation (Mithilfe seiner Tochter; Einbürgerungsmöglichkeit für diese) zu berücksichtigen haben.

Der VGH hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht (Leipzig) zugelassen (Aktenzeichen: 13 S 2549/03).





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