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Oddset-Sportwette verboten

Datum: 12.01.2005

Kurzbeschreibung: 


Die Vermittlung von Oddset-Sportwetten erfüllt im Regelfall den Straftatbestand der unerlaubten Veranstaltung eines Glückspiels i. S. v. § 284 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) und kann daher von der zuständigen Behörde untersagt werden. Mit dieser Begründung hat der 6. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) in einem heute den Beteiligten bekannt gegebenen Beschluss den Sofortvollzug einer Untersagungsverfügung der Stadtverwaltung Karlsruhe bestätigt.

Der Antragsteller vermittelt Sportwetten für einen in London ansässigen Wetthalter, der im Besitz einer britischen Konzession ist. Diese Vermittlungstätigkeit wurde ihm von der Stadt Karlsruhe (Antragsgegnerin) mit der Begründung untersagt, es handle sich hierbei um unerlaubtes Glücksspiel, das nach § 284 Abs. 1 StGB strafbar sei. Hiergegen hat der Antragsteller Rechtsmittel eingelegt und zugleich beim Verwaltungsgericht Karlsruhe um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trug er vor, es sei bereits zweifelhaft, ob die von ihm ausgeübte Tätigkeit überhaupt unter die Strafvorschrift des § 284 StGB falle. Jedenfalls enthalte das in Baden-Württemberg bestehende, mit einem staatlichen Monopol verbundene Verbot staatlichen Glücksspiels eine unzulässige Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit nach dem EG-Vertrag.

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag stattgegeben und die Vollziehung der Untersagungsverfügung ausgesetzt (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts vom 14.05.2004). Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat der VGH den Beschluss des Verwaltungsgerichts abgeändert und den Antrag des Antragstellers abgelehnt. Damit ist die Untersagungsverfügung wieder vollziehbar und vom Antragsteller - auch vor einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache - zu beachten.

Zur Begründung hat der VGH vorab mitgeteilt, die Vermittlertätigkeit des Antragstellers sei Glücksspiel im Sinne der Strafvorschrift des § 284 Abs. 1 StGB. Das in Baden-Württemberg geltende, mit einem staatlichen Monopol verbundene Verbot privater Veranstaltung von Glücksspielen verstoße nicht gegen die in Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes gewährleistete Freiheit der Berufswahl und enthalte - auch bei Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - keine unzulässige Beeinträchtigung der im EG-Vertrag gewährleisteten Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit.

Die vollständigen Gründe des Beschlusses werden den Beteiligten in den nächsten Wochen mitgeteilt.

Der Beschluss ist unanfechtbar (Aktenzeichen: 6 S 1288/04).


§ 284 StGB
Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels
(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
1. gewerbsmäßig oder
2. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung
solcher Taten verbunden hat,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.





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