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Untersagung der Vermittlung von Oddset-Sportwetten rechtens

Datum: 26.01.2005

Kurzbeschreibung: 


Mit einem den Beteiligten heute mit Gründen bekannt gegebenen Beschluss hat der 6. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) in einem weiteren Fall zu Ungunsten eines gewerblichen Vermittlers von Sportwetten entschieden. Wie bereits im Falle eines in Karlsruhe tätigen Wettbüros (vgl. Pressemitteilung vom 12.01.2005) hat der VGH nun auch den Sofortvollzug einer gegen den Betreiber eines Mannheimer Wettbüros (Antragsteller) ausgesprochenen Untersagungs- und Einstellungsverfügung bestätigt und damit eine gegenteilige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe geändert.

Ende Dezember 2003 hatte die Stadt Mannheim (Antragsgegnerin) dem Antragsteller die Vermittlung von Sportwetten untersagt und die Einstellung der darauf gerichteten gewerblichen Tätigkeiten verfügt. Einen entsprechenden Bescheid hatte die Stadt Karlsruhe Anfang Januar 2004 gegenüber dem Betreiber eines Karlsruher Wettbüro erlassen. Beide Betreiber hatten sog. Oddset-Wetten (Sportwetten mit festen Gewinnquoten) an ein- und denselben in London ansässigen Wetthalter vermittelt, der über eine entsprechende britische Lizenz verfügt. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hatte auf die Anträge der Betreiber den Sofortvollzug dieser Verfügungen im Wesentlichen mit der Begründung ausgesetzt, es bestünden ernstliche Zweifel, ob das für Baden-Württemberg geltende Verbot der privaten Veranstaltung und Vermittlung von Oddset-Sportwetten mit vorrangigem europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar sei.

Dieser Auffassung ist der VGH nicht gefolgt. Wie aus den nun vorliegenden Gründen der Beschlüsse hervorgeht, ging der VGH bei seinen Beschwerdeentscheidungen davon aus, dass die vermittelten Sportwetten mit festen Gewinnquoten Glücksspiele i. S. des § 284 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs seien. Denn in beiden Wettbüros seien Einrichtungen zu einem ohne behördliche Erlaubnis veranstalteten Glücksspiel bereitgehalten worden. Unerlaubt seien diese deshalb, weil namentlich das baden-württembergische Landesrecht keinen Zulassungstatbestand für die gewerbliche Veranstaltung bzw. Vermittlung solcher Wetten vorsehe. Dass das baden-württembergische Staatslotteriegesetz vom 14.12.2004, welches im Falle des Mannheimer Wettbüros nunmehr Anwendung finde, die Veranstaltung entsprechender Glücksspiele weiterhin ausschließlich dem Land selbst vorbehalte, mithin ein staatliches Monopol vorsehe, verstoße weder gegen die durch Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes gewährleistete Freiheit der Berufswahl noch gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. Zum gleichen Ergebnis war der VGH bereits im Falle des Karlsruher Wettbüros gelangt, in dem aufgrund des bereits im Oktober 2004 ergangenen Widerspruchsbescheids noch das baden-württembergische Oddset-Wettegesetz vom 21.06.1999 maßgeblich war. Zwar habe der Europäische Gerichtshof in einem am 6.11.2003 in der Rechtssache C-243/01 erlassenen Urteil ausgeführt, dass in entsprechenden nationalen Regelungen eine Beschränkung der nach dem EG-Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit bzw. des freien Dienstleistungsverkehrs zu sehen sei. Eine solche werde jedoch bei Vorliegen zwingender Gründe des Allgemeininteresses für gerechtfertigt gehalten. Solche lägen nach Auffassung des VGH vor. So solle mit den landesgesetzlichen Beschränkungen einer unkontrollierten Entwicklung des Glücksspiels im Hinblick auf die möglichen nachteiligen Folgen für die psychische (Spielsucht) und wirtschaftliche Situation der Spieler entgegengewirkt werden. Das natürliche Bedürfnis eines Teils der Bevölkerung nach Glücksspiel solle aber auch wegen der gesellschaftlichen Begleiterscheinungen (Therapien, staatliche Suchtprävention sowie Begleit- und Beschaffungsdelikte) in geordnete und besonders überwachte Bahnen gelenkt werde. Dass diese Beschränkungen wirklich diesem Ziel und nicht etwa der staatlichen Einnahmeerzielung dienten, sei für den Senat nicht zweifelhaft. Entsprechende Zweifel folgten insbesondere nicht daraus, dass für die staatlich veranstalteten Oddset-Wetten geworben werde; dies sei vielmehr lediglich ein geeignetes Mittel zur sozialpolitisch und ordnungsrechtlich vertretbaren Kanalisierung tatsächlich vorhandenen Verlangens nach Glücksspiel.

Die von der Stadt Mannheim bzw. der Stadt Karlsruhe erlassenen Untersagungs- und Einstellungsverfügungen sind damit von den Betreibern der Wettbüros bereits vor der noch ausstehenden rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu beachten. Im Mannheimer Fall hat der VGH lediglich beanstandet, dass die Stadt bereits die Versiegelung des Geschäftslokals angeordnet hatte; als mildere Maßnahme hätte nach seiner Auffassung genügt, zunächst ein Zwangsgeld anzudrohen.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar (Aktenzeichen: 6 S 1287/04 und 6 S 1288/04).





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