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Klagen gegen Westtangente Pforzheim abgewiesen

Datum: 26.01.2005

Kurzbeschreibung: 


Die ergänzende Planfeststellung des Regierungspräsidiums Karlsruhe zur Westumfahrung von Pforzheim hat Bestand. Dies hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) in einem heute verkündeten Urteil entschieden und drei Klagen von Privatpersonen abgewiesen, die sich gegen ein Teilstück der Westtangente Pforzheim im Zuge der B 463 wenden.

Diese Westumfahrung soll einmal die BAB 8/Anschlussstelle Pforzheim-West mit der im Enztal verlaufenden B 294 und der entlang der Nagold geführten B 463 verbinden. Beide aus Richtung Freudenstadt/Bad Wildbad bzw. Wildberg/Calw kommenden Straßen erreichen bisher erst in der Innenstadt von Pforzheim ihre Verbindungen mit dem weiteren Fernstraßennetz, vor allem der B 10. Die Tangente soll einen Teil dieses Verkehrsaufkommens aus der Stadt herausnehmen. Bereits im Jahre 1999 stellte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Plan für einen ersten Bauabschnitt von der Autobahnanschlussstelle bis zur B 294 zwischen Pforzheim und Birkenfeld fest. Zwei hiergegen gerichtete Klagen von Eigentümern, deren Grundstücke - in einem Fall sogar das Wohnhaus - für die Straße in Anspruch genommen werden sollten, hatten vor dem Verwaltungsgerichtshof im Jahre 2000 Erfolg. Der 8. Senat entschied damals, dass bei der Feintrassierung sich möglicherweise als vorzugswürdig aufdrängende Varianten, die drei Hausgrundstücke verschont hätten, nicht erwogen und untersucht worden seien. Ferner wies er darauf hin, dass es fraglich sei, ob die Anbindung der Westtangente an die B 294 tatsächlich so aufwendig wie geplant - in Form eines halben Kleeblatts - gestaltet werden müsse.

Das Regierungspräsidium Karlsruhe befasste sich daraufhin erneut in einem ergänzenden Verfahren mit der Streckenführung und der Ausgestaltung des Verbindungsknotens. Es gelangte im Jahre 2003 zu einer Lösung, die zwar die Trasse selbst unverändert lässt, aber durch den Verzicht auf eine zweite - östliche - Verbindungsschleife der Westtangente mit der B 294 die dort gelegenen Wohnhäuser vom Abbruch verschont.

Diese ergänzende Planfeststellung hat nun die Billigung der Mannheimer Richter gefunden. Zwei der drei neuen Klagen haben sie als unzulässig angesehen. Eine Klägerin, deren Wohnhaus nach der ursprünglichen Planung der Straße zum Opfer gefallen wäre, werde heute nicht mehr unmittelbar betroffen, weil durch den Verzicht auf das „Ostohr“ ihr Grundstück weit außerhalb des Planbereichs liege. Zwar müsse es möglicherweise in weiterer Zukunft doch in Anspruch genommen werden, wenn im Zuge eines zweiten Bauabschnitts doch noch die zweite Verbindungsschleife gebaut werden müsse. Das sei aber nicht zwangsläufig der Fall, weil es eine jedenfalls technisch machbare Lösung gebe, bei der das Grundstück der Klägerin verschont bleibe. Die Klage eines weiteren Klägers, dem ein Wohngrundstück gehört, das auch nach der neuen Planung für die Trasse in Anspruch genommen werden soll, sei unzulässig, weil diese Betroffenheit nicht auf die neue Planung zurückgehe, sondern auf die im Jahre 1999 festgestellte. Diese hatte der Kläger aber nicht angefochten, weshalb sie ihm gegenüber bestandskräftig wurde. Die Klage des dritten Klägers, dessen Freizeitgrundstück für die Plantrasse in Anspruch genommen wird, hält der Senat für unbegründet. Er habe zwar unter Inkaufnahme beträchtlichen Aufwands eine durchaus nicht unschlüssige Variante für eine geänderte Streckenführung ausarbeiten lassen, die sein Grundstück nicht berühren würde. Diese sei aber - wie es für einen Erfolg der Klage notwendig wäre - nicht derart vorzugswürdig gegenüber der planfestgestellten Trasse, dass diese gerichtlich verworfen werden müsse. Denn sie weise zwar teilweise Vorteile auf, sei aber auch mit nicht unerheblichen Nachteilen behaftet. Insbesondere würden bei dieser Variante die Belange eines im Trassenkorridor gelegenen Holzfachmarkts nicht ausreichend berücksichtigt und es bestehe keine Möglichkeit, den künftigen zweiten Bauabschnitt offen zu halten.

Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen; den Klägern steht hiergegen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu (Az: 8 S 1674/03).





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