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Verhandlung über Verpflichtung zur Sanierung von Kalihalden in Buggingen

Datum: 15.02.2005

Kurzbeschreibung: 


Am

Dienstag, dem 22. Februar 2005, 10:30 Uhr,

verhandelt der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Gerichtsgebäude in Mannheim, Schubertstraße 11 (Sitzungssaal I im Erdgeschoss) über die Berufung einer Aktiengesellschaft (Klägerin) gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg, mit dem dieses die Verpflichtung der Klägerin zur Erstellung eines Sanierungsplans für die Kaliabraumhalde in Buggingen bestätigt hatte.

Mehrere Rechtsvorgängerinnen der Klägerin bauten auf der rechtsrheinischen Seite des Oberrheingrabens seit Anfang der zwanziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts in einem aus drei Schächten bestehenden Bergwerk Kalisalze ab. Die bei der Produktion anfallenden salzhaltigen Reststoffe lagerten sie mit behördlicher Duldung beim Schacht Buggingen auf einer Halde ab. Ende April 1973 wurde der Betrieb des Bergwerks eingestellt. Durch die Versickerung des Niederschlagswassers im Bereich der Halde löst sich Salz und wird in den Boden und das Grundwasser gespült. Die Halde bestand ursprünglich aus Schlamm und Rückständen, mittlerweile aber zu 80 % aus Steinsalz. Sie hat eine Ausdehnung von ca. 3,6 ha Fläche mit einer Höhe von bis zu 40 m und einem derzeitigen Volumen von ca. 350.000 bis 400.000 t Abraummaterial mit einem Anteil von ca. 200.000 bis 250.000 t Chlorid.

Nachdem Verhandlungen über eine Sanierung der Halde mit dem Ziel, den Salzeintrag in den Boden und das Grundwasser zu stoppen oder zumindest zu verringern fehlschlugen, verpflichtete das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald die Klägerin im Februar 1999 zur Durchführung von Grundwasseruntersuchungsmaßnahmen und der Erstellung eines Sanierungsplans. Die hiergegen gerichtete Klage wurde vom Verwaltungsgerichts Freiburg mit Urteil vom 16.10.2002 (Aktenzeichen: 1 K 836/00) abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Berufung will die Klägerin erreichen, von der Verpflichtung zur Erstellung eines Sanierungsplans und damit letztlich auch von der Sanierungspflicht insgesamt freigestellt zu werden.

Die Verhandlung ist öffentlich (AZ: 10 S 1478/03). Eine Verkündung im Anschluss an die Verhandlung ist nicht vorgesehen.





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