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60. Jahrestag des Bombardements von Pforzheim: Auflagen der Stadt für die Mahnwache einer rechtsgerichteten Vereinigung sind rechtswidrig

Datum: 23.02.2005

Kurzbeschreibung: 


Der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs von Baden-Württemberg (VGH) hat heute den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22.2.2005 (Az.: 2 K 394/05) zur Zulässigkeit der Mahnwache einer rechtsgerichteten Vereinigung anlässlich des 60. Jahrestages der Bombardierung von Pforzheim bestätigt und die Beschwerde der Stadt Pforzheim zurückgewiesen (siehe Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22.02.2005 „60.Jahrestag des Bombardements Pforzheim“ unter www.vgkarlsruhe.de)

Der Senat weist unter anderem darauf hin, dass die Mahnwache mit etwa 200 Teilnehmern nicht in unmittelbarer Konfrontation mit der in der Innenstadt stattfindenden Lichterkette Pforzheimer Bürger, sondern in einiger Entfernung hiervon auf einem Aussichtsplateau stattfinden solle. Auch würden die Fackeln ohne Redebeiträge und Transparente mitgeführt, so dass nicht von einem Klima der Gewaltdemonstration und potentieller Gewaltbereitschaft ausgegangen werden könne. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Jahrestag des Bombardements von Pforzheim im Gegensatz zum Holocaust-Gedenktag am 27. Januar keinen derart unmittelbaren Bezug zu den NS-Verbrechen habe, dass die Mahnwache eine Provokation für die Menschen darstellen könne, die der Opfer des Nazi-Regimes gedächten; die Mahnwache sei weder geeignet noch nach den konkreten Umständen dazu bestimmt, die menschenunwürdige Behandlung von Opfern zu billigen, zu leugnen oder zu verharmlosen.

Damit kann die Mahnwache wie von der Vereinigung geplant heute ab 19.00 Uhr zeitgleich mit den von der Stadt veranstalteten Gedenkfeiern und unter Verwendung von Fackeln stattfinden, sofern die Teilnehmer sich nicht in Marschordnung fortbewegen.
Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar (Az.: 1 S 421/05)




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