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Flugplatz Lahr: Regierungspräsidium muss nochmals entscheiden

Datum: 28.02.2005

Kurzbeschreibung: 


Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim (VGH) hat heute sein Urteil im Streit um die luftverkehrsrechtliche Genehmigung des Flughafenbetriebs mit Großflugzeugen in Lahr verkündet. Er hat der Klägerin, der Black Forest Airport GmbH, überwiegend Recht gegeben und das Regierungspräsidium Freiburg verpflichtet, über deren Genehmigungsantrag unter Beachtung der Vorgaben des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Klägerin, die den etwa 210 ha großen Verkehrslandeplatz und Fracht-Sonderflughafen Lahr betreibt, beantragte im Dezember 2002 die Erteilung einer luftverkehrsrechtlichen Genehmigung für den Betrieb eines Flughafens für den allgemeinen Verkehr (Verkehrsflughafen) zur Durchführung von Flügen nach Sicht- und Instrumentenflugregeln am Tage und bei Nacht. Diesen Antrag lehnte das Regierungspräsidium Freiburg nach öffentlicher Auslegung und Erörterung im August 2004 im Wesentlichen mit der Begründung ab, es bestehe kein Bedarf für einen weiteren Verkehrsflughafen.

Der für das Luftverkehrsrecht zuständige 8. Senat des VGH hat diese Entscheidung des Regierungspräsidiums aufgehoben und die Behörde zur Neubescheidung verpflichtet. Die im Bescheid offen gelassene Frage der Planrechtfertigung könne ohne Probleme bejaht werden, weil alle Anlagen, die für den Betrieb eines Flughafens erforderlich seien, noch aus der Zeit der militärischen Nutzung des Flugplatzes vorhanden seien. Auch Planungen des Landes stünden der beantragten Genehmigung nicht in der Eindeutigkeit entgegen, die für eine Ablehnung zu fordern sei. Die Entscheidung des Regierungspräsidiums sei rechtswidrig, da dieses die für das Vorhaben sprechenden Belange der Klägerin, des Ortenaukreises, der umliegenden Städte und Gemeinden, der Wirtschaftsverbände sowie der Gewerbetreibenden und sonstigen Institutionen nicht hinreichend in den Blick genommen und gewichtet habe. Auch sei die Frage, ob ein Bedarf für den Flughafen bestehe, mit einer nicht tragfähigen Begründung verneint worden. Eine Bedürfnisprüfung dürfe nicht mit dem Ziel vorgenommen werden, bestehende Flughäfen vor Konkurrenz zu schützen. Zulässig sei insoweit nur die Berücksichtigung von Risiken, die der vorhandenen regionalen Luftverkehrsinfrastruktur, deren Fortbestand im öffentlichen Interesse liege, drohen könnten. Diese habe die Behörde für „evident“ gehalten, ohne aber hinreichend zu belegen, worauf sich diese Einschätzung gründet. Schließlich könnten dem Flughafenbetrieb nicht der zu erwartende Lärm, der nach den vorgelegten Gutachten die Grenzwerte für Wohngebiete nicht übersteige, oder die für die Luftaufsicht und den Polizeivollzugsdienst aufzubringenden Kosten entgegengehalten werden. Da der VGH das der Behörde eingeräumte Ermessen nicht für derart reduziert ansieht, dass eine Verpflichtung zur Erteilung der Genehmigung in Betracht kommt, hat er lediglich zu einer neuen Entscheidung unter Beachtung seiner Rechtsauffassung verurteilt.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat allerdings die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen; die Beteiligten können dagegen Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einlegen (AZ: 8 S 2004/04).





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