Suchfunktion

Bürgermeister zu Recht in Ruhestand versetzt

Datum: 17.03.2005

Kurzbeschreibung: 


Der Bürgermeister (Antragsteller) einer kleinen, im Alb-Donau-Kreis gelegenen Gemeinde wurde von der Rechtsaufsichtsbehörde zu Recht wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt, weil er aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur psychisch mit dieser Tätigkeit überfordert war. Dies hat der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) in einem heute den Beteiligten bekannt gegebenen Beschluss bestätigt und damit die Beschwerde des Antragstellers gegen einen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen zurückgewiesen.

Der Antragsteller war nach den Feststellungen des Amtsarztes vom Beginn seiner Tätigkeit als Bürgermeister psychisch mit dieser Tätigkeit überfordert. Dies führte dazu, dass er die eigentlichen Tätigkeiten eines Bürgermeisters, wie beispielsweise die Vorbereitung und Leitung von Sitzungen des Gemeinderats und das Erstellen von Sitzungsprotokollen nicht bzw. nur unzureichend ausführte, weil er der Meinung war, er müsse zunächst „wichtigere Dinge erledigen“, nämlich die Nachweise für Verfehlungen anderer (Amtsvorgänger, Stellvertreter, ehemaliger Vorgesetzter, Landrat) erbringen. Da der Antragsteller zudem seit seinem Amtsantritt im April 2002 wiederholt wegen seiner psychischen Probleme arbeitsunfähig war und sich in ambulante sowie stationäre psychiatrische Behandlung begeben musste, versetzte ihn das Landratsamt Alb-Donau-Kreis im April 2004 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung in den Ruhestand. Seinen dagegen gerichteten Antrag auf Aussetzung des Sofortvollzugs hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen im Oktober 2004 abgelehnt.

Mit dem heute bekanntgegebenen Beschluss hat der VGH diese Entscheidung bestätigt. Aufgrund der Feststellungen des Amtsarztes und der krankheitsbedingten Fehlzeiten des Antragstellers sei davon auszugehen, dass dieser auf Dauer unfähig sei, das Amt eines Bürgermeisters auszuüben. Zwar habe der Amtsarzt im Januar 2005 bestätigt, dass sich der Antragsteller nach stationärer psychiatrischer Behandlung und weiterführender medikamentöser ambulanter Behandlung soweit stabilisiert habe, dass er arbeitsfähig erscheine. Unter Würdigung der Gesamtumstände sei jedoch nach wie vor davon auszugehen, dass dieser auf dem Boden seiner Persönlichkeitszüge in seinem Amt als Bürgermeister überfordert sei. Unter den Belastungen des Amtes sei ein Rückfall in seine Erkrankung sehr wahrscheinlich, weshalb er in seinem Amt als Bürgermeister dauerhaft dienstunfähig sei. Aus Gründen der Herstellung und Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen Verwaltung der Gemeinde - neben dem hauptamtlichen Bürgermeister sind in der Gemeinde nur noch zwei teilzeitbeschäftigte Schreibkräfte angestellt - bestehe deshalb ein besonderes öffentliches Interesse daran, den Antragsteller mit sofortiger Wirkung in den Ruhestand zu versetzen. Diese Entscheidung sei auch nicht unverhältnismäßig, da es keine hinreichende Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Antragsteller nach einer Übergangszeit den Belastungen seines Amtes wieder gewachsen sein könnte.

Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 4 S 2988/04).





Fußleiste