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Terminsaufhebung

Datum: 13.04.2005

Kurzbeschreibung: 


Der in der Jahrespressekonferenz angekündigte Termin zur mündlichen Verhandlung

am 14. 04. 2005, 10:00 Uhr

im Berufungsverfahren 2 S 994/04 wurde aufgehoben, da sich die Beteiligten außergerichtlich geeinigt haben.

Die Klägerin, eine private Rundfunkveranstalterin, betreibt an den Standorten Heilbronn und Bad Mergentheim private Rundfunkstationen und beantragte beim SWR in Stuttgart (Beklagter) die Gebührenbefreiung für alle an den Standorten bereitgehaltenen Hörfunk- und Fernsehgeräte. Diesem Antrag entsprach der Beklagte nur teilweise. Auf die Klage der Klägerin verpflichtete das Verwaltungsgericht Stuttgart den Beklagten mit Urteil vom 10.03.2004 (AZ: 3 K 5368/02), eine Gebührenbefreiung für sämtliche in den Betriebsräumen bereitgehaltenen Rundfunkgeräte (Standort Heilbronn: weitere 9 Hörfunkgeräte und 6 Fernsehgeräte; Bad Mergentheim: weitere 4 Hörfunkgeräte und 1 Fernsehgerät) zu erteilen und wies die Klage ab, soweit eine Gebührenbefreiung für die in Kraftfahrzeugen eingebauten (4) Hörfunkgeräte beantragt wurde. Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung wandte sich der Beklagte gegen dieses Urteil.

Die Beteiligten haben sich außergerichtlich darauf geeinigt, dass die Klägerin die Hälfte der bis März 2005 streitigen Rundfunkgebühren entrichtet, nachdem zum 01.04.2005 eine Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags in Kraft getreten ist, die es ermöglicht, für die bei lizenzierten Rundfunkveranstaltern bereitgehaltenen Rundfunkgeräte generell eine Gebührenbefreiung zu erteilen. Auf die Auslegung und die Reichweite der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelung in § 5 Abs. 7 Rundfunkgebührenstaatsvertrag kommt es damit zukünftig nicht mehr an. Nach dieser Regelung wurden private Rundfunkveranstalter oder - anbieter auf Antrag (nur) für solche Rundfunkempfangsgeräte von der Gebührenpflicht befreit, die sie für „betriebliche, insbesondere studio- und überwachungstechnische Zwecke“ zum Empfang bereit hielten.





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