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Verhandlung über Solaranlage auf Kirchendach

Datum: 13.06.2005

Kurzbeschreibung: 


Am

Freitag, dem 24. Juni 2005, 11:30 Uhr,

verhandelt der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Sitzungssaal des Rathauses von 74226 Nordheim über die Frage, ob die evangeliche Kirchengemeinde Nordheim verpflichtet ist, eine auf dem Dach ihrer denkmalgeschützten Kirche angebrachte Solaranlage zu beseitigen.

In diesem bereits in der Jahrespressekonferenz angekündigten Berufungsverfahren wendet sich die evangelische Kirchengemeinde Nordheim gegen eine Verfügung des Landratsamtes Heilbronn, mit der sie zur Beseitigung dieser Anlage verpflichtet wird. Der Klägerin ist es ein Anliegen, mit der Solaranlage alternative Methoden der Energiegewinnung demonstrativ zu unterstützen, um damit ihrem theologischen Auftrag zur Bewahrung der Schöpfung gerecht zu werden. Die Denkmalschutzbehörde ist der Auffassung, dass durch die Solaranlage der Gesamteindruck des Denkmals empfindlich gestört werde.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat der Klage mit Urteil vom 09.03.2004 - 5 K 1472/03 -stattgegeben und die angefochtene Verfügung aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Solaranlage sei mit den denkmalschutzrechtlichen Anforderungen vereinbar. Die Solaranlage beeinträchtige zwar das Erscheinungsbild der Kirche, diese Beeinträchtigung sei jedoch nicht erheblich. Für die Beurteilung dieser Frage sei nach der Bedeutung des Denkmals und nach dem Schutzgut zu differenzieren, d.h. danach, ob ein Kulturdenkmal aus künstlerischen oder aus heimatgeschichtlichen Gründen geschützt werde. Die hier wichtige mit der Kirche verknüpfte heimatgeschichtliche Identität werde durch die Solaranlage aber nicht in gewichtigem Ausmaß beeinträchtigt; insbesondere sei das Erscheinungsbild der Kirche in den letzten Jahren immer wieder verändert worden. Die Berufung wurde vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Mit der Berufung verteidigt das Landratsamt seine Beseitigungsverfügung.

Die Verhandlung ist öffentlich. Außerdem ist die Einnahme eines Augenscheins, d.h. eine Besichtigung der Solaranlage durch die Mitglieder des Senats und die Verfahrensbeteiligten beabsichtigt (AZ: 1 S 1674/04). Eine Verkündung im Anschluss an die Verhandlung ist nicht vorgesehen.





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