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Schulbesuchspflicht geht Urlaubswunsch vor

Datum: 08.07.2005

Kurzbeschreibung: 


Die Schule ist weder berechtigt noch verpflichtet, grundschulpflichtigen Kindern zwei Wochen Urlaub zu gewähren, um diesen zusammen mit ihren Eltern einen als „Bildungsreise“ bezeichneten Urlaub zu ermöglichen. Dies hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit Beschluss vom 25.02.2005 ausdrücklich klargestellt und damit die bereits vom Verwaltungsgericht Freiburg vertretene Rechtsauffassung (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts vom 26.10.2004) bestätigt.

Die Eltern zweier grundschulpflichtiger Kinder im Bezirk des Oberschulamtes Freiburg (Kläger) hatten beim Verwaltungsgericht Freiburg erfolglos einen ihrer Ansicht nach bestehenden Anspruch auf Beurlaubung ihrer beiden Töchter vom Unterricht geltend gemacht. Die beiden Kinder waren im Dezember 2003 zwei Wochen unerlaubt dem Unterricht ferngeblieben, nachdem der Schulleiter ihren Antrag auf einwöchige Beurlaubung abgelehnt hatte. Diese verlängerten Ferien nutzten sie für eine Reise nach Neuseeland. Die Kläger sind der Auffassung, es sei ihr natürliches Elternrecht, ihren Kindern auch diesen Teil der Welt zu zeigen, wobei aus klimatischen Gründen nur die Wintermonate in Betracht kämen. Bei der Reise habe es sich zu einem großen Teil um eine „Bildungsreise“ gehandelt. Vor Ort hätten die Kinder vielfältige geologische und geothermale Sehenswürdigkeiten, eine fremde urwaldähnliche Flora und Fauna und hier nicht lebende Land- und Wassertiere sowie Vögel entdeckt. Auch habe der südliche Sternenhimmel Anlass zu entsprechender Erörterung und Betrachtung geboten. Das Verwaltungsgericht ist der Argumentation der Kläger nicht gefolgt und hat die auf Beurlaubung der beiden Kinder gerichtete Klage abgewiesen.

Den Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil hat der VGH abgelehnt. Zur Begründung führte er insbesondere aus, es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Soweit die Kläger mit ihrem Hauptantrag die nachträgliche Beurlaubung vom Besuch der Schule begehren, sei die Klage bereits offensichtlich unzulässig. Denn dieses Begehren habe sich durch Zeitablauf erledigt. Die hilfsweise erhobene Klage, mit der sie die Feststellung begehren, dass die Ablehnung des Urlaubs durch den Schulleiter rechtswidrig war, sei jedenfalls unbegründet. Eine Beurlaubung vom Schulbesuch könne nach der Schulbesuchsverordnung des Kultusministeriums nur in „besonders begründeten Ausnahmefällen“ gewährt werden. Ein solcher vom Regelfall abweichender Ausnahmefall liege bereits deshalb nicht vor, weil alle Schüler und Eltern gezwungen seien, längere gemeinsame Urlaubsreisen ausschließlich in den Sommerferien durchzuführen. Eine private Urlaubsreise sei entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht vergleichbar mit der Teilnahme an einem internationalen Schüleraustausch oder mit Sprachkursen im Ausland, für welche die Schulbesuchsverordnung aus pädagogischen Gründen ausdrücklich Beurlaubungen vorsehe. Selbst wenn in besonderen Ausnahmefällen eine Urlaubsreise als ein wichtiger persönlicher Grund anerkannt werden könnte, rechtfertige dies allenfalls eine kurzfristige Beurlaubung unmittelbar vor oder nach den Schulferien. Dies setze zudem eine (positive) Ermessensentscheidung des Schulleiters voraus. Keinesfalls sei der Schulleiter hingegen berechtigt oder gar verpflichtet, die Schulferien um einen Zeitraum von zwei Wochen zu verlängern, um eine Urlaubsreise auszudehnen. Hierbei seien die Gründe für eine solche Reise unerheblich.

Der Beschluss ist unanfechtbar (AZ: 9 S 2735/04).





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