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Klage der Stadt Östringen gegen Windkraftstandorte bleibt ohne Erfolg

Datum: 18.07.2005

Kurzbeschreibung: 


Mit am 15.7.2005 verkündetem Urteil hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) den Normenkontrollantrag der Stadt Östringen gegen die regionalplanerische Ausweisung von Standorten für Windkraftanlagen auf ihrem Gemeindegebiet abgewiesen. Damit scheiterte bereits der zweite Antrag gegen den Teilregionalplan „Erneuerbare Energien“ des Regionalverbands Mittlerer Oberrhein.

Der am 7.6.2004 in Kraft getretene Teilregionalplan weist im gesamten Verbandsgebiet vier so genannte Vorranggebiete für Windkraftanlagen aus. Davon liegt eines („Armenberg“) ganz, ein anderes („Kleisenberg/Neuenberg“) zum Teil auf Östringer Gebiet. Die Stadt macht im Wesentlichen geltend: Auf den Standorten in Östringen könnten Windkraftanlagen nicht wirtschaftliche betrieben werden, weil der Wind dort vergleichsweise schwach wehe. Außerdem sei nicht einzusehen, dass fast alle anderen Gemeinden in der Region von Windkraftanlagen verschont blieben, auf ihrer Gemarkung aber gleich zwei Vorranggebiete für insgesamt neun solcher Anlagen vorgesehen seien. Der Regionalverband habe andere Standorte wegen zu erwartender Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes ausgeschlossen, denselben Gesichtspunkt aber nicht für die Östringer Standorte gelten lassen. Dies sei willkürlich. Diesen Einwänden ist der 5. Senat des VGH nicht gefolgt. Er hebt zunächst hervor, dass er sich den Gründen, aus denen heraus der 3. Senat des VGH die gegen denselben Regionalplan gerichteten Normenkontrollantrag der Betreiber von Windkraftanlagen mit Urteil vom 7.6.2005 (3 S 1545/04) abgewiesen hat (vgl. Pressemitteilung Nr. 31 vom 09.06.2005), im Grundsatz anschließe. Auch aus dem weiter gehenden Vorbringen der Stadt Östringen ergäben sich keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit des Regionalplans. Der Regionalverband sei zutreffend davon ausgegangen, dass auf den beiden Standorten in Östringen Windkraftanlagen der heute üblichen Größe noch wirtschaftlich betrieben werden könnten. Dies gelte auch unter den Bedingungen des neu gefassten Gesetzes zur Förderung erneuerbarer Energien. Die Beeinträchtigungen der Landschaft durch solche Anlagen habe der Regionalverband sorgfältig untersucht und fehlerfrei bewertet. Soweit er windhöffigere Standorte in anderen Gemeinden im Rahmen seines schlüssigen Gesamtkonzepts ausgeschieden habe, sei dies nach sachgerechten Kriterien geschehen und mithin rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gelte auch für andere Standorte im Kraichgau, die näher an Wohngebieten lägen als die nunmehr ausgewiesenen Standorte in Östringen, und die deshalb eher als beeinträchtigend empfunden werden könnten.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen; hiergegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden (Az.: 5 S 2124/04). Hinweis: Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Senats - 3 S 1545/04 - hat die Antragstellerin am 11.07.2005 Beschwerde eingelegt, die derzeit jedoch noch nicht begründet wurde. Nach Ablauf der - zweimonatigen - Begründungsfrist wird der Senat darüber entscheiden, ob er der Beschwerde abhilft, oder diese zur Entscheidung dem Bundesverwaltungsgericht vorlegt.





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