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Flughafen muss Mitarbeiter im Sicherheitsbereich selbst überwachen

Datum: 09.08.2005

Kurzbeschreibung: 


Die Flughafen Stuttgart GmbH muss künftig selbst dafür sorgen, dass auf dem Flughafen tätige Personen durch geprüfte Luftsicherheitsassistenten durchsucht oder auf sonstige geeignete Weise überprüft werden, bevor diese den Sicherheitsbereich des Flughafens betreten. Eine Überprüfung durch die Bundespolizei zusammen mit den Passagieren der Fluggesellschaften an den dafür vorgesehenen Kontrollstellen ist nicht mehr möglich. Der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) bestätigte mit diesem heute bekannt gegebenen Beschluss einen Bescheid des Ministeriums für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg, mit dem das Flughafenunternehmen verpflichtet wurde, die im Luftsicherheitsgesetz vorgesehenen Maßnahmen der Eigensicherung ab dem 15.04.2005 selbst durchzuführen.

Das Europäische Parlament und der Rat hatten mit Verordnung vom 16.12.2002 Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt festgelegt. In Umsetzung dieser europarechtlichen Vorgaben verpflichtete der Bundesgesetzgeber die Unternehmer von Verkehrsflughäfen, eigene Mitarbeiter, Mitarbeiter anderer auf dem Flugplatz tätiger Unternehmen und andere Personen sowie von diesen mitgeführten Gegenstände vor dem Zugang zu den sensiblen Teilen der nicht allgemein zugänglichen Bereiche zu durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise zu überprüfen (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 Luftsicherheitsgesetz). Die Flughafen Stuttgart GmbH (Antragstellerin) war der Auffassung, dass der Staat Gefahren im Luftverkehr mit eigenen Kräften abzuwehren habe und diese Aufgabe nicht ohne Weiteres auf einen Privaten übertragen dürfe. Sie weigerte sich daher, diesen „polizeiähnlichen“ Maßnahmen nachzukommen, für die ihr im Jahr 2005 Kosten in Höhe von über 1 Million Euro entstünden. Sie bat das zuständige Ministerium um einen rechtsmittelfähigen Bescheid, den das Verkehrsministerium am 18.03.2005 erließ und mit dem es die Antragstellerin verpflichtete, die Kontrollen von Personen und Waren spätestens ab dem 15.04.2005 durchzuführen. Den unmittelbar beim VGH erhobenen Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung dieses Bescheides hat der 8. Senat mit Beschluss vom 19.07.2005 abgelehnt. Über die ebenfalls beim VGH anhängige Klage wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden.

Zur Begründung führte der VGH aus: Die im Luftverkehrsgesetz vorgesehene Verpflichtung der Flughafenunternehmer, alle Personen, die auf dem Flughafen einer Beschäftigung nachgehen selbst oder durch Beauftragte kontrollieren zu lassen, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die umfassende Gefahrenabwehr und -vorsorge bleibe den Luftsicherheitsbehörden, d.h. insbesondere dem Bundesgrenzschutz (bzw. jetzt der Bundespolizei), vorbehalten. Dem Flughafenunternehmer werde nur die Überprüfung eines verhältnismäßig eng begrenzten Personenkreises und des von diesen Personen mitgeführten Gepäcks übertragen, was mit Mitteln des Hausrechts geleistet werden könne. Zwar sei es möglicherweise wenig sinnvoll, für diese Personal- und Warenkontrolle gesonderte Geräte und zusätzliches Personal einsetzen zu müssen und nicht die Kontrollstellen der Bundespolizei mitbenutzen zu können. Ein Verfassungsverstoß ergebe sich hieraus jedoch nicht. Die Maßnahmen seien auch nicht unverhältnismäßig. Denn die Antragstellerin werde als Eigentümerin eines Flughafens, d.h. einer Einrichtung, die durch terroristische Aktivitäten gefährdetet sei, nicht stärker belastet als andere Betreiber gefährdeter oder gefährlicher Anlagen. So sei es etwa für Chemiebetriebe selbstverständlich, den Zugang von Personen und Waren zu ihrem Betriebsgelände selbst zu überwachen.

Der Beschluss ist unanfechtbar (AZ: 8 S 775/05).



LuftSiG § 8
Sicherungsmaßnahmen der Flugplatzbetreiber

(1) Der Unternehmer eines Verkehrsflughafens ist zum Schutz des Flughafenbetriebs vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet,

1. ...
5. eigene Mitarbeiter, Mitarbeiter anderer auf dem Flugplatz tätiger Unternehmen und andere Personen vor dem Zugang zu den sensiblen Teilen der nicht allgemein zugänglichen Bereiche zu durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise zu überprüfen sowie von diesen mitgeführte Gegenstände und Fahrzeuge zu durchsuchen, zu durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise zu überprüfen; dies gilt auch für auf andere Weise in diese Bereiche eingeführte Waren und Versorgungsgüter;
6. .....

Die in Satz 1 Nr. 1 bis 8 aufgeführten Sicherungsmaßnahmen sind von dem Unternehmer in einem Luftsicherheitsplan im Sinne des Artikels 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (ABl. EG Nr. L 355 S. 1) darzustellen, welcher der Luftsicherheitsbehörde innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist zur Zulassung vorzulegen ist. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Nachträgliche Auflagen sind zulässig. Der Unternehmer eines Verkehrsflughafens ist verpflichtet, die im zugelassenen Luftsicherheitsplan dargestellten Sicherungsmaßnahmen durchzuführen.

(2) Die Luftsicherheitsbehörde kann den Betreiber eines sonstigen Flugplatzes zur Durchführung von Sicherungsmaßnahmen entsprechend Absatz 1 verpflichten, soweit dies zur Sicherung des Flugbetriebs erforderlich ist.

(3) Für die Bereitstellung und Unterhaltung von Räumen und Flächen nach den Absätzen 1 und 2, die der für die Durchführung der Maßnahmen gemäß § 5 zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt worden sind, kann der Verpflichtete die Vergütung seiner Selbstkosten verlangen. Im Übrigen trägt der Verpflichtete die Kosten für die Sicherungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2. Zur Feststellung der Selbstkosten im Sinne dieses Gesetzes finden die Vorschriften des Preisrechts bei öffentlichen Aufträgen entsprechende Anwendung. Unterschreitet der Marktpreis die Selbstkosten, ist der Marktpreis maßgeblich.





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