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Verhandlung: Kostenerstattung für Rückführung illegal ins Ausland verbrachter Abfälle

Datum: 21.11.2005

Kurzbeschreibung: 

Am
Dienstag, dem 22. November 2005, 10:00 Uhr,

verhandelt der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) über die Frage, wer die Kosten für eine Rückführung illegal ins Ausland verbrachter Abfälle zu tragen hat. Die Berufungsverhandlung findet im Dienstgebäude des VGH, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Erdgeschoss, Sitzungssaal I statt.

In diesem in der Jahrespressekonferenz angekündigten Berufungsverfahren streiten sich die SAA Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH (Beklagte), der nach einer baden-württembergischen Rechtsverordnung insbesondere die Aufgaben der zuständigen Behörde nach dem Abfallverbringungsgesetzes obliegen, und der Kläger, ob dieser zu den Kosten für die Rückführung illegal in den Libanon verbrachter Abfälle herangezogen werden kann. Der Kläger hatte auf seinem Grundstück in Philippsburg eine Firma zur Gewinnung von Sekundärrohstoffen aus Kunststoffen und anderen Materialien betrieben und nach der Schließung seines Betriebs ca. 1.000 Tonnen verunreinigter Kunststoffabfälle an eine Recyclingfirma veräußert, welche die Abfälle über eine Drittfirma in den Libanon verbringen ließ. Auf Verlangen der libanesischen Regierung mussten diese illegal in den Libanon verbrachten Abfälle nach Deutschland zurückgeholt werden, da diese wegen gefährlicher Verunreinigungen nicht verwertet, sondern nur in einer Müllverbrennungsanlage beseitigt werden konnten. Nachdem der Kläger vom Regierungspräsidium Karlsruhe zunächst erfolglos zur Rückholung der Abfälle verpflichtet worden war, wurde er zur Erstattung der im Zusammenhang mit der Rückholung angefallenen Kosten der Behörde herangezogen. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat den Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums aufgehoben. Im Berufungsverfahren wird u. a. zu klären sein, inwieweit der Kläger an der illegalen Verbringung der Abfälle ins Ausland beteiligt war.

Die Verhandlung ist öffentlich (AZ: 10 S 1208/04). Eine Verkündung im Anschluss an die Verhandlung ist nicht vorgesehen.

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