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Kosten für Rückführung illegal in den Libanon verbrachter Abfälle müssen erstattet werden

Datum: 07.12.2005

Kurzbeschreibung: 


Der Eigentümer eines Grundstücks in Philippsburg wurde zu Recht zur Erstattung der Kosten für die Rückführung ursprünglich auf seinem Grundstück gelagerter und illegal in den Libanon ausgeführter Kunststoffabfälle herangezogen. Eine an strafrechtlichen Maßstäben orientierte, d.h. insbesondere schuldhafte Beteiligung an dem illegalen Abfallexport ist hierfür nicht erforderlich. Dies hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) nach mündlicher Verhandlung am 22.11.2005 (vgl. Pressemitteilung Nr. 52/2005 vom 21.11.2005) entschieden und auf die Berufung der SAA Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH (Beklagte) das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe geändert und die Klage des früheren Besitzers der Abfälle gegen den an ihn gerichteten Kostenbescheid in Höhe von rund 15.000 EUR abgewiesen.

Mit diesem Bescheid hatte das Regierungspräsidium Karlsruhe (als Rechtsvorgänger der Beklagten) den Kläger zur Erstattung derjenigen Kosten herangezogen, die im Rahmen der Rückführung der illegal exportierten Abfälle entstanden waren und die nicht vom Solidarfond Abfallrückführung erstattet wurden. Die libanesische Regierung hatte gefordert, etwa 1.000 Tonnen verunreinigter Kunststoffabfälle, die illegal in den Libanon verbracht worden waren, nach Deutschland zurückzuholen, da sie im Libanon nicht verwertet werden konnten. Nachdem der Kläger durch behördliche Anordnung erfolglos verpflichtet worden war, die Abfälle zurückzuholen, veranlasste die Behörde selbst deren Rückholung nach Deutschland und zog den Kläger zur Erstattung eines Teils der in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten heran. Auf die Klage des Klägers hin hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe den behördlichen Kostenbescheid aufgehoben und dabei insbesondere ausgeführt, eine an strafrechtlichen Maßstäben gemessene Beteiligung am illegalen Abfallexport könne dem Kläger nicht nachgewiesen werden.

Dieses Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof nunmehr geändert und die Klage gegen den Bescheid über die Kostenerstattung abgewiesen. Der Kläger sei in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zur Erstattung der Kosten herangezogen worden. Denn er sei „in sonstiger Weise“ an der illegalen Verbringung der verunreinigten Kunststoffabfälle in den Libanon beteiligt gewesen. Hierbei könne dahingestellt bleiben, ob die Abfälle zur Verwertung oder zur Beseitigung bestimmt gewesen seien. Denn in jedem Fall sei der Export dieser Abfälle in den Libanon nach EG-Recht verboten gewesen. Durch die Zahlung eines Transportanteils in Höhe von 43.000 DM habe der Kläger wissentlich und willentlich die wesentliche Ursache für den illegalen Abfalltransport in den Libanon gesetzt. Dies reiche für eine Verantwortlichkeit nach polizeirechtlichen Grundsätzen aus. Eine -schuldhafte- Beteiligung am illegalen Abfallexport nach strafrechtlichen Maßstäben, wie sie das Verwaltungsgericht angenommen habe, sei nicht erforderlich. Eine Mitverantwortlichkeit der zuständigen Behörden für den illegalen Abfallexport habe der Senat nicht feststellen können. Auch sei es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Kläger, und nicht die unmittelbar an der Ausfuhr beteiligten Personen herangezogen habe. Denn diese seien im Gegensatz zum Kläger finanziell nicht leistungsfähig gewesen.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az. 10 S 1208/04).





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