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Verhandlung über Flugbeschränkungen Flughafen Zürich

Datum: 28.12.2005

Kurzbeschreibung: 


Am

Donnerstag, dem 19. Januar 2006, 10:00 Uhr,

verhandelt der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) über insgesamt drei Klagen, in denen die Rechtmäßigkeit der Flugbeschränkungen für An- und Abflüge zu und vom Flughafen Zürich gestritten wird. Die Verhandlung findet im Dienstgebäude des VGH, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, 1. Obergeschoss, Sitzungssaal II statt.

> Im ersten Verfahren wendet sich die in der Schweiz liegende Stadt Kloten gegen die von der Bundesrepublik Deutschland erlassene Rechtsverordnung, die vorsieht, dass zwei der drei vorhandenen Pisten des Flughafens Zürich durch den deutschen Luftraum an Werktagen nur in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr und an Samstagen, Sonntagen sowie gesetzlichen Feiertagen nur in der Zeit von 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr angeflogen werden dürfen. Anflüge auf die dritte Landebahn dürfen über deutschem Hoheitsgebiet an Werktagen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr, an Samstagen, Sonntagen sowie gesetzlichen Feiertagen zusätzlich zwischen 6.00 Uhr und 9.00 Uhr sowie zwischen 20.00 Uhr und 22.00 Uhr nicht unterhalb einer Flughöhe von 10.000 Fuß (etwa 3.000 m) durchgeführt werden.

Die östlich des Flughafens gelegene Stadt Kloten macht geltend, sie werde durch die aufgrund der Beschränkungen erforderlich gewordene Umlegung des Anflugverkehrs erheblichen Lärmimmissionen ausgesetzt. Diese Auswirkungen hätten im Vorfeld des Erlasses der Rechtsverordnung durch eine Anhörung der Stadt, die nicht stattgefunden habe, ermittelt und berücksichtigt werden müssen. Insbesondere habe in die Abwägung eingestellt werden müssen, dass sich die Flughafenumgebung seit Jahrzehnten auf einen Betrieb in Nord-Süd-Richtung eingestellt und sich die Besiedlung des Raums entsprechend vollzogen habe. Ferner spreche gegen die Umlenkung des Anflugverkehrs, dass der Anflug von Osten aus topografischen Gründen der unsicherste sei, weil es kein Instrumenten-Landesystem (ILS) der dritten Kategorie gebe und Blindlandungen nicht möglich seien. Die Bundesrepublik hält die Klage - mangels Klagebefugnis - für unzulässig und im Übrigen für unbegründet. Unabhängig von der - zu verneinenden - Frage, ob ausländische juristische Personen sich überhaupt auf ein Recht auf gerechte Abwägung ihrer Belange berufen könnten, sei in höchstrichterlicher Rechtsprechung geklärt, dass Klagen lärmbetroffener Gemeinden gegen Flugverfahren nur dann Erfolg haben könnten, wenn sie willkürlich unzumutbarem Fluglärm ausgesetzt würden. Hierfür sei kein Anhaltspunkt ersichtlich. Im Übrigen stehe - so das Bundesverwaltungsgericht - selbst deutschen Kommunen kein Anhörungsrecht vor Erlass einer solchen Rechtsverordnung zu.

> Die Kläger des zweiten Verfahrens, die Gemeinden Zollikon und Zumikon, die Stadt Zürich sowie drei Privatpersonen, berufen sich auf ihr Eigentum an Grundstücken bzw. Einrichtungen, die unterhalb der Anfluggrundlinie von zwei Pisten des Flughafens Zürich liegen. Sie tragen vor, bisher seien sie nicht oder nur geringfügig von Fluglärm betroffen gewesen; durch das aufgrund der Flugbeschränkungen geänderte An- und Abflugregime würden die Grundstücke dagegen nunmehr mit unzumutbarem und gesundheitsgefährdendem Fluglärm belastet. Die Kläger sehen sich in ihrem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) bzw. in ihrem Recht auf Eigentum aus Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention und die drei privaten Kläger zusätzlich in Ihrem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) verletzt. Ferner machen alle Kläger geltend, die Verordnung sei unter Verstoß gegen das rechtsstaatliche Abwägungsgebot zu ihren Lasten zustande gekommen. Dem tritt die Bundesrepublik entgegen und verweist darauf, dass der Kern der angegriffenen Verordnung einem ausgehandelten und unterschriebenen Staatsvertrag entspreche, dessen Ratifizierung an der Ablehnung durch den Nationalrat und den Ständerat der Schweiz gescheitert sei. Die Kläger könnten durch die Flugbeschränkungen schon deshalb nicht in ihren Rechten verletzt werden, weil dadurch keine Festlegungen darüber getroffen würden, wie ihre Grundstücke überflogen würden. Die Belastungen mit Fluglärm gingen vielmehr auf Entscheidungen der schweizerischen Behörden zum Flughafenbetrieb zurück. Deshalb greife die Verordnung auch nicht in Grundrechte der Kläger ein, auf die sich die klagenden Gemeinden und Städte als juristische Personen ohnehin nicht berufen könnten. Die Beschränkungen seien auch frei von Abwägungsfehlern getroffen worden, insbesondere zwängen sie die Schweiz nicht, den Klägern unzumutbaren Lärm willkürlich aufzubürden.

> Das dritte Verfahren betrifft die Klage eines deutschen Staatsbürgers , der in einem ihm gehörenden Einfamilienwohnhaus in Kloten wohnt, das zu der bei Ostanflügen auf den Flughafen Zürich benutzten Piste 28 eine Entfernung von etwa 1600 m aufweist. Es wird bei solchen Anflügen in einer Höhe von etwa 70 bis 100 m überflogen. Der Kläger macht geltend, durch die für den deutschen Luftraum erlassenen Flugbeschränkungen müsse ein Großteil des Anflugverkehrs zur Nachtzeit über die östliche Piste geführt werden, wodurch für ihn unzumutbare Lärmbelastungen entstünden. Er sieht sich ebenfalls in seinen Grundrechten auf Eigentum (Art. 14 GG) und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) verletzt.

Die Verhandlung ist öffentlich (AZ: 8 S 1249/04, 8 S 1706/04 und 8 S 1733/05). Eine Verkündung im Anschluss an die Verhandlung ist nicht vorgesehen.





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