Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zuständig für Streit um Übertragung von Reststrommengen beim Kernkraftwerk Neckarwestheim
Datum: 23.08.2007
Kurzbeschreibung: Im Streit zwischen der EnBW Kernkraft GmbH und dem Bundesumweltministerium um die Übertragung von Reststrommengen beim Gemeinschaftskernkraftwerk Neckarwestheim (GKN) hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg den Weg frei gemacht für eine Entscheidung des Senats in der Sache selbst. Mit Beschluss vom 20.08.2007 erklärte er sich für sachlich und örtlich zuständig.
Dem ist der 10. Senat nicht gefolgt. Er erklärte sich für sachlich zuständig, weil die Frage der Zustimmung zur Übertragung von Reststrommengen eine Streitigkeit betreffe, die dem Betrieb von Atomanlagen zuzuordnen sei. Hierfür sei der Verwaltungsgerichtshof in erster Instanz zuständig. Für die örtliche Zuständigkeit komme es maßgebend auf die aufnehmende Atomanlage in Neckarwestheim an.
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 10 S 690/07).
