VGH: Mündliche Verhandlung angekündigt
Datum: 29.03.2007
Kurzbeschreibung: Am Mittwoch, dem 25.04.2007, 14:00 Uhr verhandelt der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) über die Frage, ob und mit welchen Mitteln die Polizei Aktionen gegen öffentliche Gedenkveranstaltungen am Volkstrauertag 2003 und 2004 in Tübingen unterbinden durfte. Die Verhandlung findet im Dienstgebäude des VGH, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, 1. Obergeschoss, Sitzungssaal II statt.
Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der inzwischen erledigten polizeilichen Maßnahmen mit Urteil vom 26.01.2006 abgewiesen. Zur Begründung führte es aus, die polizeilichen Maßnahmen seien rechtmäßig gewesen. Die Veranstalter der offiziellen Gedenkfeiern hätten aufgrund der ihnen erteilten Sondernutzungserlaubnis das Recht, den Ablauf der Veranstaltung zu bestimmen und die Gedenkstätte nach ihren Wünschen und Bedürfnissen zu gestalten. Dieses Gestaltungsrecht beziehe sich räumlich nicht nur auf das Friedhofsgelände selbst, sondern auch auf den Zugangsbereich. Es gäbe kein Recht Dritter, darauf Einfluss zu nehmen. Dies habe der Kläger aber versucht, da der Inhalt seiner Plakate und seine sonstigen Meinungsäußerungen zu dem von den Veranstaltern gewünschten mahnenden Charakter der Gedenkfeier in erkennbarem Widerspruch gestanden habe. Durch die provokante Art und Weise der Meinungskundgabe sei auch die öffentliche Ordnung verletzt worden, denn der Volkstrauertag diene der Erinnerung an die Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft und sei nach der überwiegenden Anschauung gegen rechtsextreme Bestrebungen und rechtsextremes Gedankengut gerichtet. In dem vom VGH zugelassenen Berufungsverfahren wird insbesondere der rechtliche Gehalt und der Umfang der erteilten Sondernutzungserlaubnis sowie die Frage zu klären sein, ob die polizeilichen Maßnahmen (auch) mit einem Verstoß gegen die öffentliche Ordnung begründet werden konnten.
Die Verhandlung ist öffentlich (AZ: 1 S 2828/06). Eine Verkündung im Anschluss an die Verhandlung ist nicht vorgesehen.
