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Asyl Afghanistan: Flüchtlingseigenschaft zuerkannt

Datum: 16.10.2017

Kurzbeschreibung: 
Der 11. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) hat mit Urteil vom 13. Oktober 2017 im Fall eines afghanischen Staatsangehörigen entschieden, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird und damit das Urteil der ersten Instanz geändert. Der Kläger war im Dezember 2015 nach Deutschland gekommen. Er stammt aus der zur Provinz Kabul benachbarten Provinz Laghman (Az. A 11 S 512/17).

Zur Begründung hat der Vorsitzende des 11. Senats bei der heutigen Urteilsverkündung ausgeführt: Der Kläger hat zur Überzeugung des Senats glaubhaft geschildert, dass er als Soldat in der afghanischen Nationalarmee gedient und bei einem Kampfeinsatz zahlreiche Verletzungen erlitten hat. Als er sich nach diversen ärztlichen Behandlungen - u.a. an seinem linken Arm, dessen Amputation in Rede stand - zur Rekonvaleszenz in sein Heimatdorf begeben hatte, wurde das Haus seiner Familie auf Grund seiner Tätigkeit in der Armee und der hieraus geschlossenen Nähe zur afghanischen Regierung durch regierungsfeindliche Kräfte angegriffen und zerstört. Der Kläger, der auf Grund seiner Verletzung dauerhafte Beeinträchtigungen am linken Arm davongetragen hat und dem nach wie vor, jedenfalls in seiner Heimatregion, Verfolgung durch regierungsfeindliche Kräfte droht, kann nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs insbesondere nicht darauf verwiesen werden, vor weiteren entsprechenden An- und Übergriffen intern Schutz in der Hauptstadt Kabul zu erlangen. Von ihm sowie seiner Ehefrau und seinen zwei kleinen Kindern, die noch in Afghanistan leben, könne angesichts ihrer persönlichen Situation unter Berücksichtigung der Sicherheits-, Arbeitsmarkt- und humanitären Lage in Kabul nicht vernünftigerweise erwartet werden, sich dort niederzulassen.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden.

Hinweis: Im Verfahren des zur Minderheit der Hazara zählenden Klägers (A 11 S 241/17), das ebenfalls am 13. Oktober 2017 verhandelt wurde, kann derzeit noch keine Entscheidung ergehen, da es weiterer Sachaufklärung bedarf. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat Gelegenheit erhalten, zum Gesundheitszustand des Klägers im Anschluss an eine anstehende Untersuchung ergänzende Unterlagen einreichen zu können.

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