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Aufenthalts- und Betretungsverbot gegen Freiburger Fußballfan: Teilweise Zulassung der Berufung gegen stattgebendes Urteil des Verwaltungsgerichts

Datum: 01.02.2017

Kurzbeschreibung: 
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg teilweise zugelassen, in dem das Verwaltungsgericht festgestellt hat, dass mehrere Aufenthalts- und Betretungsverbote rechtswidrig waren, welche die Stadt Freiburg (Beklagte) gegen einen Fußballfan ausgesprochen hatte.

Die Polizei in Freiburg verzeichnete bis 2014 einen Anstieg von Gewaltdelikten anlässlich von Fußballbundesligaspielen des SC Freiburg. Vor diesem Hintergrund verbot die Beklagte dem Kläger mit zwei Bescheiden, bestimmte Bereiche im Umfeld des SC-Freiburg-Stadions, der Innenstadt und des Stadtteils Stühlinger an mehreren Spieltagen zwischen August und Dezember 2014 zu betreten und sich darin aufzuhalten. Der Kläger war der Polizei zuvor aufgefallen, weil er u.a. an sog. Drittortauseinandersetzungen außerhalb Freiburgs teilgenommen hatte, bei denen sich Anhänger verschiedener Vereine zu einvernehmlichen Schlägereien verabreden. Der Kläger erhob Klage und beantragte festzustellen, dass die inzwischen durch Zeitablauf erledigten Verbote rechtswidrig waren. Das Verwaltungsgericht gab dieser Klage statt. Zur Begründung führte es u.a. aus, der erste Bescheid sei bereits aus formellen Gründen rechtswidrig, weil der Kläger vor dem Erlass des Bescheids nicht angehört worden sei. Der zweite Bescheid sei materiell rechtswidrig gewesen, weil im Herbst 2014 keine aussagekräftigen tatsächlichen Hinweise dafür vorgelegen hätten, dass der Kläger gerade im Geltungsbereich des Aufenthaltsverbots eine Straftat verüben oder zu ihrer Begehung beitragen werde, und weil die Beklagte bei der Ausübung ihres Ermessens sachfremde Erwägungen angestellt habe. Die Beklagte beantragte, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen. Dieser Antrag hat nun teilweise Erfolg gehabt.

Der 1. Senat des VGH hat mit Beschluss vom 23.01.2017 die Zulassung der Berufung zwar in Bezug auf den ersten Bescheid abgelehnt, weil nicht ernstlich zweifelhaft sei, dass der vom Verwaltungsgericht festgestellte formelle Fehler dieses Bescheids bestehe. Die Berufung in Bezug auf den zweiten Bescheid, der Aufenthalts- und Betretungsverbote zwischen September und Dezember 2014 betraf, hat der VGH dagegen zugelassen, weil die Beklagte die tragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts zu diesem Bescheid hinreichend erschüttert habe.

Soweit die Berufung zugelassen wurde, wird das Verfahren nun als Berufungsverfahren fortgesetzt (1 S 160/17). Beim 1. Senat sind zudem zwei Berufungsverfahren anhängig, in denen vergleichbare Maßnahmen gegen Freiburger Fußballfans erlassen wurden (1 S 1193/16 und 1 S 1194/16).

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