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Südumfahrung Markdorf: Planfeststellungsbeschluss bestätigt

Datum: 28.09.2016

Kurzbeschreibung: 
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat mit den Beteiligten in dieser Woche zugestelltem Beschluss den Antrag eines Landwirts auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen abgelehnt, mit dem dessen Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Bau der Süd­umfahrung Markdorf abgewiesen worden war. Ein Berufungsverfahren vor dem VGH findet daher nicht statt. Damit ist das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.

Gegenstand der angegriffenen Planfeststellung ist der Neubau einer Südumfahrung der Stadt Markdorf im Zuge der K 7743 neu. Der Kläger ist Eigentümer und Pächter zahlreicher landwirtschaftlicher Flächen und Grundstücke in der Umgebung, die teilweise für den Bau der geplanten Straße in Anspruch genommen werden. Seine Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Tübingen (Beklagter) zum Neubau der K 7743 wies das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 21. Januar 2016 ab. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, die rechtlichen Anforderungen des Straßengesetzes an eine Kreisstraße lägen vor. Der für die K 7743 neu zu erwartende Verkehr sei nach Qualität und Quantität als vorwiegend überörtlicher Verkehr einzuordnen. Die mit der Planfeststellung einhergehenden Änderungen am nahe gelegenen Segelfluggelände seien zu Recht als notwendige Folgemaßnahme festgesetzt worden. Die Planfeststellung greife nicht in das Grundstück des Klägers ein, da der Beklagte zwischenzeitlich auf die Inanspruchnahme des betreffenden Grundstücksteils verzichtet habe.

 

Der 3. Senat des VGH hat den gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts gerichteten Zulassungsantrag des Klägers abgelehnt. Das Verwaltungsgericht habe sowohl die Quantität der durch die Straße vermittelten Verkehrsbeziehungen als auch die Funktion der Straße im Verkehrsnetz zum Gegenstand seiner Prüfung gemacht. Vor diesem Hintergrund sei es anhand der ihm vorliegenden Unterlagen und trotz der in mehrfacher Hinsicht für den Kläger günstigen Betrachtungsweise der Verkehrsströme rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt, dass der auf der geplanten Straße zu erwartende Verkehr vorwiegend dem überörtlichen Verkehr („Kreisstraßenverkehr“) zuzuordnen sei. Im Bereich westlich der Verkehrszählstelle betrage der Anteil des überörtlichen Verkehrs 59,7 % und überwiege damit deutlich den örtlichen und den weiträumigen Verkehr. Selbst unter Zugrundlegung der Berechnungen des Klägers entfielen im Bereich östlich der Zählstelle von der absoluten Zahl der Verkehrsvorgänge 23,4% auf örtlichen und 38 % auf weiträumigen Verkehr, dagegen 38,6% und damit die relative Mehrzahl der Verkehrsvorgänge auf überörtlichen Verkehr. Auch der Vortrag des Klägers, der Beklagte habe die das Segelfluggelände betreffenden Maßnahmen nicht als „notwendige Folgemaßnahmen“ festlegen dürfen, führe nicht zur Zulassung der Berufung. Eine Verletzung des Klägers in eigenen Rechten scheide aus, weil der Beklagte insoweit auf die Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks verzichtet habe. Überdies führe der Planfeststellungsbeschluss nicht originär zu dessen Inanspruchnahme. Denn bereits der südlich dieses Grundstücks befindliche Wassergraben führe wasserrechtlich zu einer Nutzungseinschränkung.

 

Der Beschluss vom 15. September 2016 ist unanfechtbar (Az. 3 S 700/16).

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