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SC Freiburg darf im Möslestadion ein Jugendleistungszentrum bauen

Datum: 01.08.2016

Kurzbeschreibung: 
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 22. Juni 2016 ein Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg bestätigt, mit dem eine Klage gegen eine dem Sport-Club Freiburg e.V. (Beigeladener) erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Leistungszentrums für Fußballnachwuchs abgewiesen worden war.

Die Klägerin ist Eigentümerin und Pächterin von Grundstücken in Freiburg, die nach Norden an das Gelände des Möslestadions grenzen, dass 1922 errichtet und bis zum Jahre 2000 vom Freiburger FC als Fußballstadion genutzt wurde. Die Klägerin betreibt auf ihren Grundstücken einen Beherbergungsbetrieb mit Saunaanlagen, Räumen für Massagen, Physiotherapie und Körperpflege und einer Liegewiese. Die Stadt Freiburg (Beklagte) erteilte dem Beigeladenen am 26.07.2000 auf dessen Antrag eine Baugenehmigung für den Neubau eines Leistungszentrums für Fußballnachwuchs, die sie mit Bescheiden vom 11.10.2000 und 04.04.2013 um weitere, insbesondere die Nutzung der Spiel- und Trainingsplätze 2 bis 4 betreffenden Nebenbestimmungen ergänzte.

 

Gegen diese Baugenehmigung und die Bescheide mit den Nebenbestimmungen erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Freiburg, das die Klage mit Urteil vom 27.11.2015 abwies. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften sei nicht erkennbar, soweit sich die Baugenehmigung auf das Leistungszentrum für Fußballnachwuchs mit den Anbauten auf der Südseite der bestehenden Zuschauertribüne, das Kassenhaus auf der Westseite und das Gebäude für Technik und Geräte auf der Ostseite beziehe. Denn alle diese Anlagen seien mehr als 100 m von der Grenze zum Grundstück der Klägerin entfernt. Soweit die Baugenehmigung die Genehmigung für die Spiel- und Trainingsplätze 2 bis 4 und deren Nutzung enthalte, sei sie zwar objektiv rechtswidrig, weil der Beigeladene insoweit keinen Bauantrag gestellt habe. Die Vorschriften über das Baugenehmigungsverfahren seien jedoch ebenfalls nicht nachbarschützend. Die Nutzung der Spiel- und Trainingsplätze 2 bis 4 genieße Bestandsschutz.

 

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung gewandt. Diesen hat der 3. Senat des VGH mit dem Beschluss vom 22. Juni 2016 abgelehnt. Damit ist das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig. Ein Berufungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof findet daher nicht statt.

 

Der 3. Senat hat in seinem Beschluss zur Begründung ausgeführt, es fehle an einem Zulassungsgrund, insbesondere seien keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts gegeben. Ohne Erfolg mache die Klägerin geltend, die Nutzung der Spiel- und Trainingsplätze 2 bis 4 habe seit der Übernahme der Anlagen durch den Beigeladenen erheblich zugenommen und dadurch sei der Bestandsschutz für diese Plätze aufgehoben worden. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht insoweit eine Nutzungsänderung verneint. Sowohl das Möslestadion als auch die Spiel- und Trainingsplätze 2 bis 4 seien bis zu ihrer Übernahme durch den Beigeladenen im Jahr 2000 vom Freiburger FC genutzt worden. Die Plätze hätten damit über Jahrzehnte hinweg als Trainings- und Spielplätze gedient. Unbegründet sei das Vorbringen der Klägerin, dass sich der Betrieb des Leistungszentrum für Fussballnachwuchs wesentlich vom sonstigen Trainingsbetrieb eines Fußballclubs unterscheide. Eine bloße Nutzungsintensivierung sei keine Nutzungsänderung. Wie das Beispiel des Freiburger FC und seines sportlichen Niedergangs verdeutliche, gehöre im Übrigen zu den baurechtlichen Merkmalen eines Trainings- und Spielplatzes nicht das von dem sportlichen Erfolg des Betreibers des Platzes abhängige Ausmaß der Benutzung. Eine statische Betrachtungsweise verbiete sich daher.

 

Der Beschluss ist unanfechtbar. Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen (3 S 200/16).

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