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„Sauschwänzlebahn“: Naturschutzbehörde darf Winterbetrieb nicht untersagen

Datum: 12.07.2016

Kurzbeschreibung: 
Mit inzwischen bekannt gewordenem Beschluss vom 30. Juni 2016 gab der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) dem Eilantrag der Betreiberin der Sauschwänzlebahn (Antragstellerin) gegen eine Untersagung des Winterbetriebs der Bahn durch das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis (Antragsgegner) statt.

Die Sauschwänzlebahn ist eine Museumsbahn, die zwischen den Bahnhöfen Zollhaus-Blumberg und Weizen im Südschwarzwald durch das Wutachtal fährt. Mit naturschutzrechtlicher Entscheidung vom 17. Oktober 2014 untersagte der Antragsgegner der Antragstellerin - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - die Durchführung des Eisenbahnbetriebs in den Tunneln der von ihr betriebenen Museumsbahnstrecke zwischen dem „Buchbergtunnel“ (Nordportal) und dem Kehrtunnel „Im Weiler“ (Westportal) jeweils für den Zeitraum vom 1. November eines Jahres bis zum 31. März des Folgejahres. Da die Tunnel mittlerweile von Fledermäusen als wichtige Überwinterungsstätte genutzt würden, verstoße der Winterbetrieb gegen Bestimmungen des Naturschutzrechts. Einen Eilantrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres gegen die Anordnung eingelegten Widerspruchs wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht Freiburg mit Beschluss vom 26. August 2015 ab. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde.



Die Beschwerde hatte beim VGH Erfolg. Anders als das Verwaltungsgericht hielt der 5. Senat des VGH bei Berücksichtigung der wechselseitigen öffentlichen und privaten Interessen eine Aussetzung des angeordneten Sofortvollzugs für angezeigt. Denn die angefochtene naturschutzrechtliche Entscheidung erweise sich schon jetzt in formeller Hinsicht als rechtswidrig. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis als untere Naturschutzbehörde für die ausgesprochene Untersagung des Winterbetriebs schon nicht sachlich zuständig gewesen. Überwiegendes spreche dafür, dass der der Antragstellerin untersagte Winterbetrieb nach dem für den Bau und Betrieb der Museumsbahn erlassenen Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahre 1978 genehmigt sei. Ob nachträgliche Verstöße gegen das Naturschutzrecht Anlass böten, das Planfeststellungsverfahren wiederaufzugreifen oder den Planfeststellungsbeschluss teilweise zu widerrufen, habe allein die Planfeststellungsbehörde zu entscheiden. Aus Gründen des Naturschutzes möglicherweise gebotene Betriebseinschränkungen könnten daher nur von ihr in einem wiederaufgegriffenen Planfeststellungsverfahren bzw. im Wege eines Teilwiderrufs und damit nicht von der unteren Naturschutzbehörde angeordnet werden.

 

Der Beschluss ist unanfechtbar (5 S 1984/15).

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