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Fachhochschule für Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg: Eilanträge der Rektorin in zweiter Instanz abgelehnt

Datum: 26.02.2016

Kurzbeschreibung: Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat mit zwei heute den Beteiligten bekannt gegebenen Beschlüssen die Anträge der Rektorin (Antragstellerin) der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt.

Die Antragstellerin wurde am 13. Dezember 2011 vom Hochschulrat der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg auf sechs Jahre zur Rektorin gewählt. Nachdem sich seit 2014 an der Hochschule Spannungen ergeben hatten und das Führungsverhalten der Antragstellerin kritisiert wurde, beschloss der Hochschulrat am 15. Januar 2015, dem Senat der Fachhochschule und dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg die vorzeitige Beendigung der Amtszeit der Rektorin vorzuschlagen. Der Senat stimmte dem am 28. Januar 2015 zu, das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst erteilte sein Einvernehmen. Mit Bescheid vom 26. Februar 2015 teilte das Ministerium - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - der Antragstellerin die vorzeitige Beendigung ihres Amtes als Rektorin mit.

Hiergegen beantragte die Antragstellerin teilweise mit Erfolg einstweiligen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht Stuttgart stellte die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 26. Februar 2015 wieder her, verfügte aber im Interesse des Landes Baden-Württemberg (Antragsgegner) an einem weiteren ungestörten Funktionieren der Hochschule, dass die Wahrnehmung der Dienstgeschäfte einer Rektorin durch die Antragstellerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache unterbleibt. In einem weiteren Beschluss untersagte es dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage der Antragstellerin gegen die vorzeitige Beendigung ihres Amtes den am 22. Juli 2015 gewählten (neuen) Rektor der Fachhochschule zu ernennen. Zur Begründung führte die Kammer u.a. aus, die Beschlüsse des Hochschulrats und des Senats seien wegen Verstoßes gegen die gesetzlich vorgeschriebene Hochschulöffentlichkeit in diesen Hochschulgremien rechtswidrig. Der Antragsgegner hätte deshalb in Wahrnehmung seines Kontrollrechtes die Zustimmung zur Abwahl der Antragstellerin nicht erteilen dürfen.

Auf die Beschwerde des Landes hat der 9. Senat des VGH mit Beschlüssen vom heutigen Tage die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts abgeändert und die Anträge der Antragstellerin auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Zur Begründung führt er aus, die Voraussetzungen für die vorzeitige Beendigung des Amtes der Antragstellerin als Rektorin seien aller Voraussicht nach erfüllt. Die Einwendungen, die die Antragstellerin in formeller Hinsicht gegen den Abberufungsvorschlag des Hochschulrats sowie die Zustimmungsentscheidungen des Senats der Hochschule sowie des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst erhebe, griffen nicht durch. Insbesondere hätten der Hochschulrat sowie der Senat der Hochschule bei ihren Sitzungen den Grundsatz der Öffentlichkeit nicht verletzt. Zu den Angelegenheiten, in denen diese Gremien hochschulöffentlich zu tagen hätten, zähle die Abstimmung über die vorzeitige Beendigung des Amtes eines hauptamtlichen Rektoratsmitglieds, nicht aber die vorherige Beratung. Die Erörterungen im Vorfeld einer Abstimmung über die vorzeitige Beendigung des Amtes berührten in hohem Maße Persönlichkeitsrechte und interne Vorgänge, die den Schutz einer vertraulichen Behandlung verdienten.

Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht sei die vorzeitige Beendigung des Amtes voraussichtlich nicht zu beanstanden. Es bestünden keine Zweifel daran, dass ein wichtiger Grund Hochschulrat, Senat der Hochschule und Ministerium bewogen habe, das Einvernehmen über die vorzeitige Beendigung des Amtes herbeizuführen. Es sei aus nachvollziehbaren Gründen keine Möglichkeit mehr gesehen worden, die andauernden und immer weiter eskalierenden Spannungen zwischen der Antragstellerin und anderen Personen an der Hochschule zu beenden. Auf die Verschuldensfrage komme es nicht entscheidend an. Die Abberufung der Antragstellerin sei nach Aktenlage keinem Verdacht des treuwidrigen Verhaltens ausgesetzt. Die zentralen Feststellungen in dem Bericht der Kommission, die zu dem Zweck eingesetzt worden sei, die Funktions- und Gestaltungsfähigkeit der Hochschule zu analysieren und Empfehlungen zur Überwindung der Vertrauens- und Führungskrise zu geben, deckten sich mit der Aktenlage. Vor diesem Hintergrund habe die Antragstellerin auch keinen Anspruch darauf, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den am 22. Juli 2015 als neuen Rektor gewählten Beigeladenen zu ernennen.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar (Az.: 9 S 2394/15, 9 S 2445/15).

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