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Geschäftstätigkeit 2015: Anstieg der allgemeinen Verfahren beim VGH und der Asylverfahren bei den Verwaltungsgerichten; Stuttgart 21, „Gönner-Mails“ und Auswirkungen des Flüchtlingsstroms im Blickpunkt der Öffentlichkeit; Auch 2016 zahlreiche Grundsatzentscheidungen zu erwarten

Datum: 04.02.2016

Kurzbeschreibung: Beim Verwaltungsgerichtshof (VGH) gingen im Geschäftsjahr 2015 spürbar mehr allgemeine Verfahren als im Vorjahr ein. Dem Zuwachs um 15% in diesem Bereich steht ein erneuter Rückgang der Eingänge in Asylsachen gegenüber. Obwohl insgesamt mehr Verfahren eingingen und deutlich weniger Richterinnen und Richter als im Geschäftsjahr 2014 am VGH tätig waren, hat sich der Bestand der offenen Verfahren am Jahresende nur geringfügig erhöht.

Der Eingang allgemeiner Verfahren bei den vier Verwaltungsgerichten im Land ist gegenüber dem Vorjahr annähernd gleich geblieben. Die Eingänge in Asylverfahren stiegen - wie seit dem Jahr 2009 - erneut an. Der Zuwachs betrug hier 20%. Aufgrund der verbesserten personellen Ausstattung konnten die Verwaltungsgerichte sowohl den Bestand der allgemeinen Verfahren als auch den der Asylverfahren reduzieren.

Der VGH war erneut mit Verfahren befasst, die das Interesse der Öffentlichkeit fanden. Er entschied über den Fortgang der Bauarbeiten an der Tunnelröhre nach Bad Canstatt im Rahmen des Projekts Stuttgart 21 sowie über das Bürgerbegehren zum Ausstieg der Landeshauptstadt aus Stuttgart 21. Ausgelöst durch die hohen Flüchtlingszahlen war in mehreren Verfahren die Rechtmäßigkeit des Baus von Asylbewerberunterkünften zu klären. Großes Interesse fand der Rechtsstreit um die Herausgabe von E-Mails der früheren Umweltministerin Gönner an den Untersuchungsausschuss des Landtags.

Auch im Jahr 2016 stehen wichtige Entscheidungen des VGH an. In einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist bald mit einer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Abwahl der Rektorin der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg zu rechnen. Im März verhandelt der 5. Senat über die Planfeststellung für die Straßenbahnlinie Im Neuenheimer Feld in Heidelberg. Sicherlich viele Gemeinden warten gespannt auf die Entscheidungen des 2. Senats über die Rechtmäßigkeit kommunaler Vergnügungssteuersatzungen für Wettbüros.

 

1. Geschäftsentwicklung beim VGH

Allgemeine Verwaltungsrechtssachen

Im Jahr 2015 gingen beim VGH 2.465 allgemeine Verfahren und damit spürbar mehr als im Vorjahr (2.153) ein. Das entspricht einem Zuwachs um 15%. Die Zahl der Erledigungen nahm mit 2.370 (Vorjahr 2.227) ebenfalls zu (+6%). Aufgrund des erheblichen Anstiegs der Eingänge ist der Gesamtbestand am Jahresende mit 818 allgemeinen Verfahren etwas angestiegen (Vorjahr 723), bewegt sich aber immer noch auf einem niedrigen Niveau. Die durchschnittliche Dauer aller erledigten allgemeinen Verfahren hat sich unterschiedlich entwickelt. Bei den erstinstanzlichen Hauptsachen (Klagen, Normenkontrollanträge) incl. technischer Großvorhaben erhöhte sie sich etwas auf 14,5 Monate (Vorjahr 12,7); mehr als 40% dieser Verfahren waren jedoch innerhalb eines Jahres erledigt. Bei den Beschwerden konnte die durchschnittliche Dauer mit 2,0 Monaten (Vorjahr 2,1) noch weiter gesenkt werden. Auch die durchschnittliche Verfahrensdauer der erledigten Anträge auf Zulassung der Berufung sank von 5,5 Monaten im Vorjahr auf nun 5,3 Monate. Eine Reduzierung der durchschnittlichen Laufzeit auf 14,3 Monate gelang ferner bei den durch Urteil erledigten Berufungen (Vorjahr 15,4). Von diesen Verfahren war fast die Hälfte innerhalb eines Jahres erledigt.

Die Erfolgsquoten (Stattgabe oder Teilstattgabe) in allgemeinen Verfahren stellen sich wie folgt dar: Berufungen hatten zu 7,7% (Vorjahr 11,6%) Erfolg, erstinstanzliche Hauptsachen (Klagen, Normenkontrollanträge) incl. technischer Großvorhaben zu 21,7% (Vorjahr 7,1%), Beschwerden zu 8,8% (Vorjahr 9,1%) und Anträge auf Zulassung der Berufung zu 15,4% (Vorjahr 13,9%). Von den neu eingegangenen Berufungen waren 14,6% bereits von den Verwaltungsgerichten zugelassen worden (Vorjahr 13%).

Asylverfahren

In Asylverfahren gab es beim VGH 223 Eingänge und damit erneut weniger als im Vorjahr (349). Da mit 278 Verfahren (Vorjahr 347) deutlich mehr Asylverfahren erledigt wurden als eingingen, konnte die Zahl unerledigter Verfahren am Jahresende mit 38 (Vorjahr 93) erheblich reduziert werden.

Die durchschnittliche Dauer der durch Urteil erledigten Berufungsverfahren betrug in Asylsachen 14,0 Monate (Vorjahr 8,2 Monate). Auch bei den Anträgen auf Zulassung der Berufung erhöhte sie sich, nämlich auf 3,3 Monate (Vorjahr 2,5 Monate). 63,7% der Berufungen wurden binnen eines Jahres erledigt.

Die Erfolgsquoten (Stattgabe oder Teilstattgabe) im Asylverfahren betrugen bei den Anträgen auf Zulassung der Berufung 7,9% (Vorjahr 8,7%) und bei den Berufungen 24% (Vorjahr 35%).

Durchschnittliche Richterzahl

Die Durchschnittszahl der im Geschäftsjahr 2015 beim VGH in 15 Senaten beschäftigten Richterinnen und Richter lag mit 29,51 deutlich unter der des Vorjahres von 34,56 (-14,6%) und auch der vorangegangenen Jahre (2008 bis 2013 zwischen 33,27 und 35,33). Gleichwohl hat sich bei gestiegenen Eingangszahlen (+7% für allgemeine und Asylverfahren zusammengenommen) der Bestand der am Jahresende unerledigten Verfahren nur um 5% erhöht.

 

2. Geschäftsentwicklung bei den Verwaltungsgerichten

Allgemeine Verwaltungsrechtssachen

Bei den vier Verwaltungsgerichten im Land blieb der Eingang allgemeiner Verfahren mit insgesamt 11.187 annährend gleich wie im Vorjahr (11.093). Die Zahl der Erledigungen konnte mit 12.043 gegenüber dem Vorjahr (10.741) deutlich erhöht werden (+12%), der Gesamtbestand der offenen Verfahren am Jahresende sank daher auf 6.851 (Vorjahr 7.706).

Die durchschnittliche Dauer der erledigten allgemeinen Verfahren ist bei den Hauptsachen auf 8,9 Monate (Vorjahr 9,1) und in Eilverfahren auf 2,7 Monate (Vorjahr 3,0) leicht gesunken. 70% der Hauptsachen wurden binnen 12 Monaten erledigt.

Asylverfahren

Die Eingänge in Asylverfahren bei den Verwaltungsgerichten stiegen - nachdem sie von 2013 auf 2014 bereits stark um 50% zugenommen hatten - mit 9.266 im Vergleich zum Vorjahr (7.728) nochmals um 20% an. Damit setzt sich der seit dem Jahr 2009 anhaltende Aufwärtstrend weiter fort. Die Zahl der Erledigungen in Asylverfahren erhöhte sich überproportional um 49% auf 9.952 (Vorjahr 6.670). Der Gesamtbestand an offenen Asylverfahren am Jahresende konnte daher auf 3.947 reduziert werden (Vorjahr 4.632). Die durchschnittliche Dauer der Asylverfahren konnte ebenfalls verringert werden: Klagen wurden in 8,4 Monaten (Vorjahr 9,3 Monate), Eilanträge in 1,7 Monaten (Vorjahr 1,9 Monate) erledigt. 77% der Hauptsachen konnten binnen eines Jahres erledigt werden.

Durchschnittliche Richterzahl

Die Durchschnittszahl der im Geschäftsjahr 2014 bei den vier Verwaltungsgerichten des Landes beschäftigten Richterinnen und Richter betrug 116,45 (Vorjahr 109,16). Darin drückt sich die Schaffung zusätzlicher Kammern durch das Land als Reaktion auf die stark gestiegenen Zuwanderungszahlen aus. Diese zusätzlichen Stellen trugen dazu bei, die Zahl der offenen Verfahren bei den Verwaltungsgerichten deutlich um 13% reduzieren zu können.

 

3. Rückblick auf wichtige Entscheidungen des VGH im Jahr 2015

Auch im vergangenen Jahr standen viele Verfahren im Blickpunkt der Öffentlichkeit. Die 50 Pressemitteilungen und die 2 Pressekonferenzen spiegeln die ganze Bandbreite der Rechtsprechung des VGH wider, die zahlreiche gesellschaftlich bedeutsame Lebensbereiche betrifft.

Stuttgart 21 beschäftigte auch 2015 den VGH. Der 5. Senat entschied, dass die Tunnelröhre vom Hauptbahnhof nach Bad Cannstatt weitergebaut werden darf. Ein Stuttgarter Grundstückseigentümer muss Bauarbeiten unter seinen Grundstücken beim Bau dieser Tunnelröhre dulden. Der 1. Senat bestätigte, dass das Bürgerbegehren "Ausstieg der Stadt aus dem Projekt Stuttgart 21" unzulässig ist. Die hiergegen eingelegte Revision ist noch beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig anhängig.

Der Zustrom an Flüchtlingen schlug sich auch in der Rechtsprechung der Bausenate nieder. In drei Verfahren wurde der Bau von Flüchtlingsunterkünften in Fellbach-Oeffingen, Ostfildern und Hochdorf zugelassen. Der 6. Senat entschied, dass die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat verfassungsgemäß und mit Unionsrecht vereinbar ist und dass Roma in Serbien keiner Verfolgung auf Grund ihrer Volkszugehörigkeit ausgesetzt sind.

Hohe Aufmerksamkeit erregte das einstweilige Rechtsschutzverfahren um die Herausgabe von E-Mails der ehemaligen Umweltministerin Gönner an einen Untersuchungsausschuss des Landtags. Der 1. Senat verpflichtete das Land aufgrund einer verfassungskonformen Auslegung des Untersuchungsausschussgesetzes, die Daten erst zu übermitteln, wenn ein Richter zuvor private E-Mails aussortiert hat. Zugleich stellte er klar, dass außerhalb des Bereichs rein privater E-Mails das Aufklärungsinteresse eines Untersuchungsausschusses Vorrang vor dem Schutz personenbezogener Daten hat. Ebenfalls das Spannungsfeld zwischen dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Einzelnen und dem Aufklärungsinteresse der Öffentlichkeit hatte die Entscheidung des 1. Senats zum Einsichtsrecht eines Journalisten in Akten des Landesarchivs zum Gegenstand.

Auch 2015 machten Normenkontrollverfahren, insbesondere gegen Bebauungspläne einen erheblichen Schwerpunkt der Tätigkeit des VGH aus. Zu nennen sind vor allem die Verfahren zu den Bebauungsplänen für die Insel Reichenau, für ein neues Baugebiet in Schorndorf, für ein Wohnkaufhaus der Gruppe XXL Lutz in Villingen-Schwenningen sowie zum Bebauungsplan „Steinbruch Plapphalde“ in Herrenberg.

Von besonderem Interesse für die Handlungsmöglichkeiten der Kommunen waren die Entscheidungen über die Satzung über die Höhe der Sozialmieten in Stuttgart und die Zweckentfremdungssatzung in Freiburg.

Zudem entschied der VGH über die Datenspeicherung des Landeskriminalamts in der Arbeitsdatei Politisch Motivierte Kriminalität, das Äußerungsrecht kirchlicher Weltanschauungsbeauftragter, das nächtliche Alkoholverkaufsverbot für Tankstellen-Imbisse, die Rechtmäßigkeit einer Biogasanlage und eines Mobilfunkmasts, die abgeschichtete Juristenausbildung im "Mannheimer Modell", die Versetzung eines Ministerialdirektors des Sozialministeriums in den einstweiligen Ruhestand, die Abfindung für Prof. Dr. Friedl, die Anordnung einer MPU wegen Trunkenheitsfahrt, die Besetzung der Stelle eines Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof und die Verfassungsmäßigkeit von Wählbarkeitsbeschränkungen zum Kreistag.

 

4.  Verfahren von öffentlichem Interesse, in denen voraussichtlich im Jahr 2016 eine Entscheidung des VGH ansteht

1. Senat

Verbot der Prostitution auf dem Gebiet der Stadt Friedrichshafen

Das Regierungspräsidium Tübingen hat mit Verordnung vom 11. April 2013 jede Art der Prostitution im gesamten Gebiet der Stadt Friedrichshafen bußgeld- und strafbewehrt grundsätzlich verboten. Ausgenommen hiervon sind in der Verordnung im Einzelnen beschriebene und in Stadtplänen ausgewiesene „Toleranzzonen“, deren Flächen sich jeweils in Gewerbegebieten befinden. Dagegen richten sich die Normenkontrollanträge von vier Prostituierten, die bislang in von ihnen angemieteten Appartements in einem Wohn- und Geschäftshaus im Zentrum von Friedrichshafen der Wohnungsprostitution nachgegangen sind. Die Antragstellerinnen machen geltend, dass ihnen bei Durchsetzung der Verordnung Arbeitslosigkeit drohe, weil sie ihren bisher genutzten Standort aufgeben müssten und eine Anmietung oder ein Erwerb von Flächen in den ausgewiesenen Toleranzzonen nicht möglich sei. Sämtliche ausgewiesenen Toleranzzonen würden - mit Ausnahme zweier Straßenzüge, in denen vielleicht Flächen für eine Anmietung zur Verfügung stehen könnten - durch alteingesessene Industrie- und Gewerbebetriebe genutzt, so dass die Verordnung zu einem faktischen Verbot der Prostitutionsausübung im gesamten Stadtgebiet führe oder zumindest eine verbotene Kasernierung bewirke. Zudem habe das Regierungspräsidium nicht hinreichend berücksichtigt, dass zahlreiche weitere Gebiete als Toleranzzonen in Betracht gekommen wären. Mit Beschluss vom 6. Juni 2014 (1 S 440/14) hat der 1. Senat die Sperrgebietsverordnung für das von den Antragstellerinnen bislang zur Wohnungsprostitution genutzte Gebäude vorläufig außer Vollzug gesetzt.

In dieser Sache (1 S 410/14) ist Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf

 

Mittwoch, 23. März 2016, 14.00 Uhr

im Dienstgebäude des VGH,

68165 Mannheim, Schubertstraße 11, 1. Obergeschoss, Sitzungssaal II.

 

2. Senat

Kommunale Vergnügungssteuer für Wettbüros

Zwei Normenkontrollverfahren und drei Berufungsverfahren des 2. Senats haben zum Gegenstand, ob Gemeinden Wettbüros mit einer Vergnügungssteuer belegen können. Den Kommunen steht das Recht zur Erhebung örtlicher Verbrauchs- und Aufwandsteuern zu, solange und soweit diese nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind (§ 9 Abs. 4 Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2a GG). Auf dieser Grundlage haben Kommunen in Baden-Württemberg Satzungen zur Erhebung von Vergnügungssteuer für Wettbüros erlassen, welche das Mitverfolgen von Wettereignissen ermöglichen. Steuerschuldner sind der Veranstalter und der Vermittler von Sport- und Pferdewetten.

Die Betreiber von Wettbüros wenden sich gegen diese Besteuerung und machen insbesondere geltend, die kommunale Wettbürosteuer sei mit höherrangigem Recht unvereinbar. Sie sei kompetenzwidrig, da es insoweit an einem mit einer Vergnügungssteuer besteuerbaren örtlichen Aufwand mangele. Die Steuer sei im Übrigen gleichartig mit der bundesgesetzlichen Besteuerung von Sportwetten nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG). Zudem verstoße die Steuer gegen den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung, da sie die Zielsetzungen des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV) und des Landesglücksspielgesetzes (LGlüG) konterkariere.

In den Normenkontrollverfahren wenden sich die Wettbürobetreiber direkt gegen die Vergnügungssteuersatzungen in Lahr (2 S 2067/14) und Mannheim (2 S 1019/15). Die Berufungsverfahren haben Bescheide über Vergnügungssteuer in Rastatt zum Gegenstand; in der ersten Instanz hob das VG Karlsruhe die Bescheide als rechtswidrig auf, da es an einem Aufwand i.S.v. Art. 105 Abs. 2a GG fehle (2 S 1231/15, 2 S 1232/15, 2 S 1233/15).

Der 2. Senat hat in allen Verfahren am 28. Januar 2015 mündlich verhandelt. Die Entscheidungen werden in Kürze vorliegen.

Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich

Die Kläger wenden sich gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich durch den SWR. Sie machen geltend, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der seit dem 1. Januar 2013 die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen darstellt, rechtswidrig sei. Insbesondere sei er formell und materiell verfassungswidrig. Die Gesetzgebungskompetenz der Länder für die Erhebung des Rundfunkbeitrags sei nicht gegeben. Der durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sowohl für den privaten Bereich als auch für den nicht privaten Bereich ausgestaltete Rundfunkbeitrag sei eine (verdeckte) Steuer, die der Gesetzgebungskompetenz des Bundes unterfalle. Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich nicht um eine echte Beitragsleistung. In materieller Hinsicht verstoße der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, soweit die Beitragspflicht an die Wohnung bzw. die Betriebsstätte anknüpfe.

Die Verwaltungsgerichte Freiburg und Stuttgart haben die Klagen jeweils als unbegründet abgewiesen. Die Kläger verfolgen mit den von den Verwaltungsgerichten zugelassenen Berufungen ihre Klagen weiter (2 S 165/15, 2 S 1277/15 und 2 S 1780/15).

Es ist beabsichtigt, über diese Verfahren im 1. Quartal zu entscheiden.

 

3. Senat

Heilbronn: Sanierungsgebiet „Wollhausplatz“

Die Antragstellerinnen sind Miteigentümer an den Grundstücken in Heilbronn, auf denen in den 70er Jahren das Wollhauszentrum als innerstädtisches Einkaufszentrum errichtet wurde. Sie wenden sich gegen eine Satzung der Stadt Heilbronn (Antragsgegnerin) über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Wollhausplatz.

Mit dieser Sanierungssatzung wird der Bereich rund um das Wollhauszentrum als Sanierungsgebiet „Wollhausplatz“ festgelegt. Die Sanierungsmaßnahme erfolgt im umfassenden Sanierungsverfahren. Demnach sind sämtliche Grundstückskaufverträge, Baumaßnahmen und langfristige Mietverträge genehmigungspflichtig. Ziel der Sanierung „Wollhausplatz“ ist die Entwicklung des Bereichs zu einem zeitgemäßen, wettbewerbsfähigen und attraktiven Handelsstandort mit unterschiedlichen Geschäften und Angeboten. Dadurch soll die Funktion Heilbronns als Oberzentrum der Region weiter gestärkt werden. Durch Abriss des bestehenden Wollhauszentrums und Neubau eines attraktiven neuen Einkaufszentrums, durch die Umgestaltung der Verkehrsflächen inklusive Verlegung des Zentralen Omnibus Bahnhofs (ZOB) und neuer Verkehrsführung sowie durch die Neugestaltung des Umfeldes des neuen „Wollhauses“ soll die südliche Innenstadt städtebaulich neu geordnet werden.

Zur Begründung ihres am 17.3.2015 gestellten Normenkontrollantrags machen die Antragstellerinnen u.a. geltend, sie seien bei der Vorbereitung der Sanierung nicht hinreichend beteiligt worden. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Abwägung sei außerdem fehlerhaft. Grundlegende Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Abwägung sei die ausreichende Ermittlung und Klärung der von den vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen betroffenen Rechtspositionen, die bei der (weiteren) Umsetzung der Sanierung zu beachten seien. Daran fehle es im vorliegenden Fall.

Ein Termin zur Entscheidung des Verfahrens steht noch nicht fest (3 S 572/15).

 

5. Senat

Heidelberg: Planfeststellung für die Straßenbahnlinie Im Neuenheimer Feld

In vier Klageverfahren wenden sich die Ruprechts-Karls-Universität Heidelberg, die Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V. München, die Stiftung Deutsches Krebsforschungszentrum Heidelberg (Kläger zu 1 bis 3) sowie eine GmbH und zwei Wohnungseigentümergemeinschaften als Erbbauberechtigte an zwei Grundstücken (Kläger zu 4) gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe (Beklagter) für den Neubau der Straßenbahn Im Neuenheimer Feld.

Anfang Dezember 2010 beantragte die Rhein-Neckar GmbH als Trägerin des Vorhabens (Beigeladene) beim Regierungspräsidium Karlsruhe die Planfeststellung für ihr Vorhaben. Beabsichtigt ist der Bau der 2,5 km langen, zweigleisigen „Universitätslinie“ mit fünf neuen Haltestellen. Nach Auslegung der Unterlagen und Durchführung eines Erörterungstermins erließ das Regierungspräsidium Karlsruhe am 10. Juni 2014 den Planfeststellungsbeschluss. Dagegen haben die Kläger im Juli und August 2014 beim VGH Klagen erhoben. Die Kläger zu 1 bis 3 wenden sich insbesondere gegen nachteilige Wirkungen des Straßenbahnbetriebs auf ihre entlang der Straßenbahntrasse gelegenen Forschungsinstitute, vor allem im Hinblick auf Erschütterungen und elektromagnetische Felder. Ferner rügen sie den Verlauf der mitten durch das Universitätsgebiet führenden Trasse. Die Kläger zu 4 wenden sich gegen Lärm und Erschütterungen, die auf ihre Erbbaugrundstücke einwirken, sowie gegen Einschränkungen der baulichen Ausnutzbarkeit dieser Grundstücke im Zuge der Trassenführung.

Auf Anträge der Kläger hat der VGH mit Beschlüssen vom 18. Dezember 2014 die aufschiebende Wirkung der Klagen angeordnet. Das Interesse der Kläger, vor einer Entscheidung über ihre Klagen von den Wirkungen des Planfeststellungsbeschlusses verschont zu bleiben, überwiege das öffentliche Interesse und das Interesse der Beigeladenen, die Planung vor einer Entscheidung in der Hauptsache sofort zu realisieren. Denn einstweilen spreche alles dafür, dass die Klagen zumindest mit dem Antrag Erfolg hätten, die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses festzustellen. Der Planfeststellungsbeschluss leide voraussichtlich an erheblichen Rechtsmängeln, die sich durch eine bloße Planergänzung nicht beheben ließen. Das Regierungspräsidium habe die Belange der Kläger bereits bei der Prüfung der ernsthaft in Betracht kommenden Planungsalternativen nicht ausreichend in den Blick genommen. Denn es habe in diesem Zusammenhang schon unterlassen, die für eine sachgerechte Abwägung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen. Ferner habe es sich ohne eigene Prüfung die Auffassung der Beigeladenen über die bauplanungsrechtliche Situation zu eigen gemacht und übersehen, dass der Bebauungsplan "Neues Universitätsgebiet“ der Stadt Heidelberg vom 28. Juli 1960 dem Vorhaben entgegenstehe, weil er keine öffentlichen Verkehrsflächen festsetze (Pressemitteilung Nr. 53 des VGH vom 18. Dezember 2014).

In den Klageverfahren (5 S 1443/14, 5 S 1446/14, 5 S 1491/14, 5 S 1517/14) sind Termine zur (gemeinsamen) mündlichen Verhandlung bestimmt auf

 

Mittwoch, 9. März 2016, 10.30 Uhr

im Dienstgebäude des VGH,

68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.

 

Schwarzwald-Baar-Kreis: Untersagung des Winterbetriebs für die "Sauschwänzlebahn"

In einem Eilverfahren wendet sich die Bahnbetriebe Blumberg GmbH & Co. KG (Antragstellerin) als Betreiberin der "Sauschwänzlebahn“, einer Museumsbahn zwischen den Bahnhöfen Zollhaus-Blumberg und Weizen im Südschwarzwald, gegen den Sofortvollzug einer naturschutzrechtlichen Anordnung der unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis (Antragsgegner) vom 17. Oktober 2014. Mit dieser untersagte die Behörde den Betrieb der "Sauschwänzlebahn" in den Tunneln zwischen dem Buchbergtunnel und dem Kehrtunnel "Im Weiler“ im Winter (vom 1. November bis 31. März). Das Land­ratsamt begründet dieses Verbot u. a. damit, die Winterfahrten könnten das FFH-Gebiet "Blumberger Pforte und Mittlere Wutach“ und seine wesentlichen Bestandteile erheblich beeinträchtigen. Denn die seltene Mopsfledermaus und andere Fledermausarten nutzten die Tunnel in unterschiedlichem Umfang als Winterquartier. Das gelte insbesondere für den Kehrtunnel "Im Weiler". In diesem Tunnel befinde sich das zweitgrößte bekannte Winterquartier der Mopsfledermaus in Deutschland.

Einen Eilantrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres gegen die Anordnung eingelegten Widerspruchs wiederherzustellen, hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Beschluss vom 26. August 2015 abgelehnt. Mit ihrer dagegen eingelegten Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, ihr sei nach der Planfeststellung für die Bahn noch vor Aufnahme des Betriebs eine zeitlich unbeschränkte Betriebsgenehmigung erteilt worden. Bei Maßnahmen des Naturschutzes müsse die bestimmungsgemäße Nutzung einer öffentlichen Eisenbahninfrastruktur gewährleistet bleiben. Das Landratsamt hätte danach zunächst die Umsiedlung der Fledermausbestände erwägen müssen, sollten diese tatsächlich gefährdet sein. Gründe, die einen Vorrang des Naturschutzes vor der Sicherung der Funktion der von ihr betriebenen Eisenbahnstrecke rechtfertigten, lägen jedenfalls nicht vor.

Der 5. Senat wird über die Beschwerde voraussichtlich im April 2016 entscheiden (5 S 1984/15).

 

6. Senat

Aufhebung der Sperrzeitverordnung in Heidelberg

Mit einem im Dezember 2015 eingegangenen Normenkontrollantrag wenden sich zwei Bewohner der Heidelberger Altstadt (Antragsteller) gegen die Rechtsverordnung der Stadt Heidelberg (Antragsgegnerin) vom 18. Dezember 2014, mit der die Sperrzeitverordnung vom 17. Dezember 2009 aufgehoben wurde. Diese Aufhebung hat zur Folge, dass nunmehr die gesetzlichen Regelungen der Gaststättenverordnung des Landes (§ 9 GastVO) Anwendung finden. Diese sind großzügiger als die frühere Sperrzeitverordnung. Die Aufhebung der Verordnung aus dem Jahr 2009 bewirkt, dass die Sperrzeit statt wie bisher werktags (Nächte auf Montag bis Freitag) um 2.00 Uhr nunmehr um 3.00 Uhr und am Wochenende (Nächte auf Samstag und Sonntag) statt um 3.00 Uhr nunmehr um 5.00 Uhr beginnt. Die Antragsteller wenden sich gegen die Aufhebung der Sperrzeitverordnung, da sie eine zusätzliche Beeinträchtigung durch Lärm befürchten.

Ein Termin zur mündlichen Verhandlung steht noch nicht fest (6 S 2629/15).

 

8. Senat

Interkommunales Gewerbegebiet Waltershofen

Die Gemeinden Kißlegg, Amtzell, Argenbühl und die Stadt Wangen gründeten im Jahr 2008 den „Zweckverband Interkommunales Gewerbegebiet Waltershofen“. Der Zweckverband hat die gemeinsame Ansiedlung von Gewerbe entlang der Bundesautobahn A 96, Anschlussstelle Kißlegg/Dettishofen zum Ziel. Er erließ den Bebauungsplan „Interkommunales Gewerbegebiet Waltershofen (IKOWA)“ vom 31.07.2013, der am 05.04.2014 öffentlich bekanntgemacht wurde. Der Bebauungsplan weist ein ca. 32 ha großes interkommunales Gewerbegebiet in Kißlegg-Waltershofen im bisherigen Außenbereich aus.

Der BUND und eine Privatperson (Antragsteller) wenden sich mit einer Normenkontrolle gegen diesen Bebauungsplan des Zweckverbands (Antragsgegner). Sie rügen - neben Fehlern im Planaufstellungsverfahren - insbesondere, dass FFH-Gebiete in der Nähe durch das Gewerbegebiet erheblich beeinträchtigt würden. Außerdem machen sie geltend, ein örtlicher Drumlin (eiszeitliche Ablagerung) müsse verändert oder abgetragen werden. Der Bebauungsplan verstoße auch gegen das im Landesentwicklungsplan 2002 festgelegte Ziel der Raumordnung, wonach die Siedlungsentwicklung vorrangig am Bestand auszurichten und die Inanspruchnahme von Böden mit besonderer Bedeutung für den Naturhaushalt und die Landwirtschaft auf das Unvermeidbare zu beschränken seien.

Der Antragsgegner hat inzwischen ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB zur Behebung von Fehlern im Bebauungsplanverfahren und in diesem Zusammenhang auch ein Zielabweichungsverfahren nach dem Raumordnungsrecht eingeleitet. Er hat alle der Umsetzung des Bebauungsplans dienenden Erschließungsarbeiten eingestellt und mit den beiden Bauantragstellern eine Vereinbarung getroffen, dass die Bauantragsverfahren während des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB ruhen sollen. Im Falle weiterer Bauanträge will er eine Veränderungssperre beschließen oder einen Antrag auf Zurückstellung des Baugesuchs stellen.

Ein Termin zur Entscheidung steht noch nicht fest (8 S 1255/14).

 

9. Senat

Abwahl der Rektorin der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg

Frau Dr. S. (Antragstellerin) wurde am 13. Dezember 2011 vom Hochschulrat der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg auf sechs Jahre zur Rektorin gewählt. Nachdem sich seit 2014 an der Hochschule Spannungen ergeben hatten und das Führungsverhalten der Antragstellerin kritisiert wurde, beschloss der Hochschulrat am 15. Januar 2015, dem Senat der Fachhochschule und dem Ministerium die vorzeitige Beendigung der Amtszeit der Rektorin vorzuschlagen. Der Senat stimmte dem am 28. Januar 2015 zu, das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg erteilte sein Einvernehmen. Mit Bescheid vom 26. Februar 2015 teilte das Ministerium - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - der Antragstellerin die vorzeitige Beendigung ihres Amtes als Rektorin mit.

Die Antragstellerin beantragte hiergegen teilweise mit Erfolg einstweiligen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht Stuttgart stellte die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 26. Februar 2015 wieder her, verfügte aber im Interesse des Landes Baden-Württemberg (Antragsgegner) an einem weiteren ungestörten Funktionieren der Hochschule, dass die Wahrnehmung der Dienstgeschäfte einer Rektorin durch die Antragstellerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache unterbleibt. In einem weiteren Beschluss untersagte es dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage der Antragstellerin gegen die vorzeitige Beendigung ihres Amtes den am 22. Juli 2015 gewählten (neuen) Rektor der Fachhochschule zu ernennen. Zur Begründung führte die Kammer u.a. aus, die Beschlüsse des Hochschulrats und des Senats seien wegen Verstoßes gegen die gesetzlich vorgeschriebene Hochschulöffentlichkeit in diesen Hochschulgremien rechtswidrig. Der Antragsgegner hätte deshalb in Wahrnehmung seines Kontrollrechtes die Zustimmung zur Abwahl der Antragstellerin nicht erteilen dürfen.

Hiergegen wendet sich das Land mit der Beschwerde. Eine Entscheidung des 9. Senats ist in Kürze zu erwarten (9 S 2394/15, 9 S 2445/15).

 

10. Senat

Offenburg: Immissionsschutz gegen Eisengießerei?

Die Kläger sind Eigentümer von mit Wohnhäusern bebauten Grundstücken in Offenburg-Windschläg, die in unmittelbarer Nachbarschaft zu einer seit ca. 1932 bestehenden Eisengießerei (Beigeladene) gelegen sind. Die Grundstücke der Kläger befinden sich nur wenige Meter neben dem Betriebsgebäude der Gießerei. Das Nebeneinander von Gießerei und Wohnbebauung hat immer wieder zu Konflikten zwischen den Klägern und der Eisengießerei geführt. Mit ihren gegen das Land Baden-Württemberg gerichteten Klagen begehren die Kläger die Aufhebung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung, die der Beigeladenen vom Landratsamt Ortenaukreis für betriebliche Umstrukturierungen der Eisengießerei erteilt wurde. Sie machen geltend, vom Betrieb der Eisengießerei gingen unzumutbare Lärm- und Geruchsbelästigungen sowie erhebliche Schadstoffbelastungen aus. Das VG Freiburg wies die Klage ab.

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Ein Verhandlungstermin steht noch nicht fest (10 S 91/14).

 

12. Senat

Künzelsau: Gebührenermäßigung auch für private Kindergärten?

Ein Elternpaar (Kläger), dessen zwei Kinder ab 2008 den Waldorfkindergarten in Künzelsau besuchten, verlangt von der Stadt Künzelsau (Beklagte) die Erstattung der von ihnen bezahlten Kindergartenbeiträge in Höhe von 11.621 €. Die Beklagte gewährt seit 2007 Künzelsauer Eltern, die ihre Kinder in städtischen Kindergärten unterbringen, eine deutliche Gebührenermäßigung, so dass für Kinder ab der Vollendung des 3. Lebensjahres keine Kindergartengebühren anfallen. Die städtische Förderung gilt für Kindergärten freier Träger jedoch nicht.

Das VG Stuttgart hat die Klage auf Erstattung der an den Waldorfkindergarten gezahlten Elternbeiträge abgewiesen, jedoch die Beklagte aus Gründen der Gleichbehandlung zu einer Neubescheidung des Begehrens der Kläger verpflichtet. Die von der Beklagten gewährte Elternbeitragsfreiheit für kommunale Kindergärten sei keine bloße Regelung der Benutzungsgebühr für eine öffentliche Einrichtung, sondern eine freiwillige Fördermaßnahme für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen. Sie sei mit der allgemeinen Erwägung begründet, dass der Kindergartenbesuch der Gesamtentwicklung des Kindes dienen solle und zur Grundversorgung gehöre. Die von der Beklagten vorgenommene Beschränkung der Förderung auf kommunale Kindergärten widerspreche den Grundentscheidungen des Jugendhilferechts für ein dem Wunsch- und Wahlrecht der Eltern entsprechendes plurales Leistungsangebot und benachteilige die Eltern, die sich in Wahrnehmung ihrer Erziehungsverantwortung für die Betreuung ihrer Kinder in einer Kindertageseinrichtung eines freien Trägers entschieden hätten. Ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung sei nicht zu erkennen. Allerdings hätten die Kläger keinen Anspruch auf völlige Beitragsfreiheit für den Kindergartenbesuch, wenn sie ein Betreuungsangebot wählten, dessen Kosten wegen des besonderen pädagogischen Profils höher liege als im Regelkindergarten.

Die Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil und macht geltend, der Gleichbehandlungsgrundsatz fordere nur, Gleiches gleich zu behandeln. Die Finanzierung von Einrichtungen freier Träger und öffentlicher Einrichtungen sei nicht gleichartig, sondern in hohem Maße unterschiedlich. Bei der Gewährung staatlicher Zuschüsse bestehe eine große Gestaltungsfreiheit. Sie bezuschusse zudem den Waldorfkindergarten entsprechend den Vorgaben des Kindertagesbetreuungsgesetzes und beteilige sich darüber hinaus an Investitionskosten (12 S 638/15).

In dieser Sache ist Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf

 

Dienstag, 23. Februar 2016, 10.30 Uhr,

im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg,

68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.

 

13. Senat

Disziplinarverfahren gegen den früheren Bürgermeister von Rickenbach

Dem früheren Bürgermeister der Gemeinde Rickenbach (Kläger) wurde wegen eines schweren Dienstvergehens durch Verfügung des Landratsamts Waldshut vom 15. Oktober 2014 das Ruhegehalt aberkannt. Hiergegen wandte er sich mit einer Klage zum VG Freiburg, das die Klage durch Urteil vom 5. Mai 2015 abwies. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, das Landgericht Waldshut habe ihn für schuldig befunden, einen gegen ihn gerichteten Anschlag selbst verübt zu haben. Das Land Baden-Württemberg (Beklagter) habe diese Verurteilung seiner Aberkennung des Ruhegehalts zugrunde legen dürfen. Es sei nicht erkennbar, dass das Urteil des Landgerichts fehlerhaft sei.

Vor dem Disziplinarsenat ist seit dem 10. August 2015 der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts anhängig. Ein Entscheidungstermin steht noch nicht fest. Wenn der Disziplinarsenat die Berufung zulässt, wird das Verfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt. Lehnt der Disziplinarsenat den Zulassungsantrag ab, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (DL 13 S 1699/15).

 

Geschäftstätigkeit VGH (PDF, 216 KB)

Geschäftstätigkeit VG (PDF, 322 KB)

 

 

 

 

 

 

 

 

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