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Villingen-Schwenningen: Normenkontrollanträge gegen vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Oberer Steppach/Vorderer Eckweg“ unzulässig

Datum: 26.05.2015

Kurzbeschreibung: Die Normenkontrollanträge von Eigentümern eines Grundstücks in einem Gewerbegebiet (Antragsteller) gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Oberer Steppach/Vorderer Eckweg“ der Stadt Villingen-Schwenningen (Antragsgegnerin) vom 19. Juli 2012, der ein Sondergebiet "Wohnkaufhaus“ für einen Möbelmarkt der Unternehmensgruppe XXL Lutz (Beigeladene) festsetzt, sind unzulässig. Die Antragsteller sind schon nicht antragsbefugt, weil sie durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung nicht in eigenen Rechten verletzt werden können. Das hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem heute verkündeten Normenkontrollurteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 20. Mai 2015 entschieden und die Normenkontrollanträge abgelehnt.

Der Bebauungsplan ermöglicht die Ansiedlung eines Einzelhandelsgroßprojekts mit ca. 27.000 qm Verkaufsfläche. Die Antragsteller sind Eigentümer eines bebauten Grundstücks im benachbarten Gewerbegebiet. Ein Antragsteller führt dort einen Maschinenbaubetrieb und bewohnt mit einer anderen Antragstellerin die zugehörige Betriebswohnung. Sie rügen insbesondere die mit Liefer- und Kundenverkehr des Möbelhauses verbunden verkehrlichen Auswirkungen auf ihr Grundstück.

Bei der Verkündung des Urteils führte der Senatsvorsitzende zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Anträge seien unzulässig. Den Antragstellern fehle die für ein Normenkontrollverfahren erforderliche Antragsbefugnis. Antragsbefugt sei nur, wer geltend mache, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Zwar käme insoweit eine Verletzung des Rechts auf gerechte Abwägung eigener privater Belange beim Erlass eines Bebauungsplans in Betracht. Denn in dieser Abwägung seien auch Belange von Eigentümern eines Grundstücks in der Nachbarschaft des Plangebiets zu berücksichtigen, wenn die durch den Bebauungsplan ermöglichten Nutzungen belastend auf dieses Grundstück einwirkten. Das Recht auf gerechte Abwägung eigener privater Belange setze aber voraus, dass diese Belange im konkreten Fall für die Abwägung der Gemeinde erheblich gewesen seien. Bereits daran fehle es. Die von den Antragstellern angeführten eigenen privaten Belange seien nicht abwägungserheblich gewesen. Denn sie seien nur geringfügig betroffen oder schon nicht schutzwürdig. Damit scheide die Möglichkeit einer Rechtsverletzung der Antragsteller offensichtlich aus.

Dies gelte zunächst für die durch das Vorhaben verursachten verkehrlichen Auswirkungen auf dem Grundstück der Antragsteller. Nach den von der Antragsgegnerin veranlassten sachverständigen Untersuchungen würden die Beurteilungspegel für Verkehrslärm am Gewerbegrundstück der Antragsteller allenfalls geringfügig um 0,7 dB(A) und damit nicht wahrnehmbar erhöht. Der für ein Gewerbegebiet einschlägige Immissionsgrenzwert am Tage werde dabei weit unterschritten. Die Beurteilungspegel lägen mit ca. 50 dB(A) auch noch deutlich unter dem für ein Wohngebiet; nachts gingen von dem Vorhaben ohnehin keine Lärmwirkungen aus. Auch die für das Jahr 2025 prognostizierte Gesamtverkehrsbelastung erhöhe sich planbedingt - aufgrund der vorgesehenen Verlegung der Milanstraße - allenfalls marginal auf ca. 50 dB(A). Warum es auf ihrem Grundstück gleichwohl zu der von den Antragstellern behaupteten Lärmzunahme von über 3 dB(A) kommen und dabei sogar die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung überschritten sein könnte, sei nicht zu erkennen. Der Verkehrsuntersuchung hätten die Antragsteller lediglich ihre gegenteiligen Behauptungen entgegengesetzt, ohne sich mit der Untersuchung auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen. Auch der behauptete erhebliche Park-Suchverkehr liege gänzlich fern, da nicht erkennbar sei, dass die erforderlichen Stellplätze nicht ausreichen könnten.

Die Antragsteller könnten sich auch nicht auf einen "Gebietserhaltungsanspruch“ berufen. Schließlich sei ihr Interesse an der Beibehaltung des bestehenden planungsrechtlichen Zustandes nicht schutzwürdig. Es sei nicht zu erkennen, warum die Festsetzung des Sondergebiets "Möbelhaus" im benachbarten Gewerbegebiet Nutzungskonflikte hervorrufen könnte, welche die auf dem Grundstück der Antragsteller zulässigen Nutzungen mehr als nur geringfügig beinträchtigen könnten. Das Interesse des Eigentümers einer Betriebswohnung im Gewerbegebiet, nicht in der Nähe eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs wohnen zu müssen, sei nicht schutzwürdig.

Das vollständige Urteil mit Gründen wird den Beteiligten schriftlich zugestellt.

Der VGH hat die Revision nicht zugelassen. Diese Entscheidung kann binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az.: 5 S 736/13).

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