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Insel Reichenau: Bebauungsplan "Gaisser" ist wirksam; Bebauungsplan "Mittelzell-Nord" ebenfalls überwiegend wirksam, nur bei einzelnen Grundstücken teilweise unwirksam; Plankonzept der Gemeinde Reichenau zum Erhalt der inseltypischen Siedlungstruktur im Wesentlichen bestätigt

Datum: 25.03.2015

Kurzbeschreibung: Der Bebauungsplan "Gaisser“ der Gemeinde Reichenau (Antragsgegnerin) vom 16. Mai 2013 ist wirksam. Der Bebauungsplan "Mittelzell-Nord“ der Antragsgegnerin vom 26. November 2012 ist ebenfalls überwiegend wirksam und nur hinsichtlich einzelner Grundstücke teilweise unwirksam. Das hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit sieben heute verkündeten Normenkontrollurteilen aufgrund mündlicher Verhandlungen vom 16. und 17. März 2015 entschieden. Damit hatten zwei Normenkontrollanträge teilweise Erfolg, die übrigen blieben jedoch erfolglos.

Die Bebauungspläne "Mittelzell-Nord“ und "Gaisser“ schränken die Bebaubarkeit der Grundstücke in den Plangebieten ein, teilweise schließen sie sie ganz aus. Die Antragsgegnerin reagiert damit auf einen großen Siedlungsdruck auf der Insel Reichenau, der aus ihrer Sicht die inseltypische Streusiedlungsstruktur zerstört. Die Bebauungspläne sollen diese Siedlungsstruktur bewahren und Blickbeziehungen zum Bodensee und zu historisch bedeutsamen Gebäuden erhalten bzw. mittelfristig wiederherstellen, indem Standorte für Gewächshäuser planerisch gesteuert werden. Außerdem sollen seeufernahe Flächen aus ökologischen Gründen von weiterer Bebauung freigehalten werden. Eigentümer bebauter und unbebauter Grundstücke in den Plangebieten (Antragsteller) beantragten, die Bebauungspläne für unwirksam zu erklären. Sie rügten eine unverhältnismäßige Einschränkung Ihrer Eigentumsrechte und die Verletzung des Gleichbehandlungsgebots.

Bei der Verkündung der Urteile führte der Senatsvorsitzende zur Begründung im Wesentlichen aus:

Der Bebauungsplan "Gaisser“ beschränke die Rechte der Antragsteller als Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet nicht unverhältnismäßig. Diese Grundstücke lägen im Außenbereich. Der Bebauungsplan setze sie als Flächen für die Landwirtschaft und zugleich als Flächen fest, die von Bebauung freizuhalten sind. Die von den Antragstellern allein angegriffenen Festsetzungen über die von Bebauung freizuhaltenden Flächen seien durch die der Planung zugrunde liegenden überwiegenden öffentlichen Belange gerechtfertigt.

Der Bebauungsplan "Mittelzell-Nord“ enthalte dagegen für einzelne Grundstücke Festsetzungen, die die betreffenden Eigentümer teilweise unverhältnismäßig belasteten. Diese Grundstücke lägen im Innenbereich, so dass es gewichtiger öffentlicher Belange bedürfe, um den im Bebauungsplan vorgesehenen Ausschluss der Bebaubarkeit zu rechtfertigen. Solche Belange gebe es etwa bei Grundstücken im Landschaftsschutzgebiet oder bei Grundstücken, auf denen der Bebauungsplan bereits eine Erweiterung der Bebauung ermögliche. Bei insgesamt drei Grundstücken seien die öffentlichen Belange nicht so gewichtig, dass sie es rechtfertigten, diese Grundstücke vollständig von Bebauung freizuhalten. Deshalb sei den Normenkontrollanträgen der insoweit betroffenen Grundstückseigentümer teilweise stattzugeben gewesen.

Die vollständigen Urteile mit Gründen werden den Beteiligten schriftlich zugestellt.

Die Revision wurde in allen Urteilen nicht zugelassen. Diese Entscheidung kann binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteile durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az.: 5 S 2296/13, 5 S 2435/13, 5 S 2448/13, 5 S 2456/13, 5 S 1047/14, 5 S 1048/14, 5 S 1057/14).

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