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Grenzach-Wyhlen: Veränderungssperre für BASF-Gelände ist rechtmäßig

Datum: 18.03.2015

Kurzbeschreibung: Die Satzung über die Veränderungssperre zum Bebauungsplan für das Gebiet "Rheinvorland West“ der Gemeinde Grenzach-Wyhlen (Antragsgegnerin) vom 19. März 2013 ist rechtmäßig. Das hat der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit zwei heute verkündeten Normenkontrollurteilen auf Grund mündlicher Verhandlung vom 10. März 2015 entschieden. Damit blieben die Anträge der BASF Grenzach GmbH und eines Abfallentsorgungs-Unternehmens (Antragstellerinnen) aus Grenzach-Wyhlen, diese Satzung für unwirksam zu erklären, erfolglos.

Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 19. März 2013, einen Bebauungsplan für das Gebiet "Rheinvorland West“ aufzustellen, dessen Flächen im Eigentum der BASF Grenzach GmbH stehen. Geplant ist ein Gewerbegebiet. Zur Sicherung der Planung beschloss der Gemeinderat zugleich eine Veränderungssperre. Danach dürfen im Plangebiet Bauvorhaben für zunächst zwei Jahre nicht verwirklicht werden. Die BASF Grenzach GmbH möchte auch künftig Flächen im Plangebiet für die chemische Produktion nutzen. Für die eigene Produktion nicht genutzte Flächen und Räumlichkeiten sollen anderen Unternehmen entgeltlich überlassen werden. Das Abfallentsorgungs-Unternehmen möchte sich im Einvernehmen mit der BASF Grenzach GmbH im Plangebiet ansiedeln. Die Antragstellerinnen haben beantragt, die Satzung über die Veränderungssperre für unwirksam zu erklären. Die Planung sei mit dem Standortkonzept der BASF Grenzach GmbH unvereinbar. Sie sei auch von vornherein nicht umsetzbar, weil im Plangebiet Störfallbetriebe ansässig seien, von denen ein bestimmter Abstand einzuhalten sei. Der VGH teilte diese rechtlichen Bedenken nicht.

Bei der Verkündung des Urteils führte der Senatsvorsitzende zur Begründung im Wesentlichen aus:

Die Voraussetzungen für eine Veränderungssperre als Instrument zur Sicherung der Planung eines künftigen Bebauungsplans seien erfüllt. Die Antragsgegnerin habe hinreichend konkrete und positive Planungsvorstellungen, wie sie für den Erlass einer Veränderungssperre erforderlich seien, entwickelt. Diese Erwägungen erschöpften sich entgegen des Auffassung der Antragstellerinnen nicht in einer unzulässigen reinen Verhinderungsplanung. Die Veränderungssperre sei als Sicherungsmittel für die beabsichtigte Planung geeignet. Diese Planung scheitere nicht von vornherein an mangelnder rechtlicher Umsetzbarkeit. Ein zulässiges Nebeneinander von gewerblichen und industriellen Nutzungen sei im Hinblick auf die Instrumente des Bauplanungsrechts nicht schon im Stadium der Aufstellung des Bebauungsplans auszuschließen. Auch das Vorhandensein von Störfallbetrieben im Sinne der Seveso-Richtlinie zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Richtlinie 2003/105/EG) schließe eine Verwirklichung der Planung nicht aus. In der Phase der Aufstellung des Bebauungsplans lasse sich noch nicht feststellen, dass die Vorgaben dieser Richtlinie mit den Mitteln des Bauplanungsrechts nicht zu bewältigen seien.

Der Einwand der Antragstellerinnen, eine abwägungsgerechte Planung sei im vorliegenden Fall unter keinem möglichen Gesichtspunkt denkbar, greife ebenfalls nicht durch. Das für Bebauungspläne geltende allgemeine Abwägungsgebot gelte für den Erlass einer Veränderungssperre nicht. Deshalb sei nicht darauf abzustellen, ob Festsetzungen im künftigen Bebauungsplan dem Abwägungsgebot entsprächen. Maßgebend sei allein, ob - wie vorliegend bejaht - die beabsichtigte Planung auf ein mit den Mitteln der Bauleitplanung zulässigerweise erreichbares Ziel gerichtet sei.

Die vollständigen Urteile mit Gründen werden den Beteiligten schriftlich zugestellt.

Die Revision wurde in beiden Urteilen nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteile durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az.: 3 S 601/14 und 3 S 761/14).

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