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Kirchzarten: Kein vorläufiger Baustop für Mountainbike-Anlagen

Datum: 07.11.2014

Kurzbeschreibung: Mit einem den Beteiligten heute bekannt gegebenen Beschluss vom 6. November 2014 hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) einen Eilantrag gegen die Gemeinde Kirchzarten (Antragsgegnerin) abgelehnt, mit dem eine Bürgerin (Antragstellerin) unter Berufung auf einen Bürgerentscheid vom 3. März 2013 den Baubeginn für neue Mountainbike-Anlagen im Wald bei Kirchzarten verhindern wollte.

Im Jahr 2011 wurden Pläne des Sportvereins Kirchzarten für eine Mountainbike-Arena bekannt. Dagegen wandte sich eine u.a. von der Antragstellerin gegründete Bürgerinitiative (IG Giersberg). Es kam zu einem Bürgerbegehren, der einen Bürgerentscheid zum Ziel hatte. Der Gemeinderat entschied zunächst nicht über die Zulässigkeit dieses Bürgerbegehrens, sondern lud zu einem Runden Tisch ein, an dem auch Gegner (IG Giersberg) des Vorhabens vertreten waren. Bei den Beratungen wurde der Standort Giersberg nicht weiter verfolgt, sondern es wurden südlich gelegene Alternativen erörtert. Beim nachfolgenden Bürgerentscheid am 3. März 2013 lehnte die Bürgerschaft eine Trainings- und Wettkampfsportstätte für Mountainbiker (Bike Arena) am Giersberg/Bickenreute ab. Anschließend änderte die Gemeinde die beabsichtigte Lage der vorgesehenen Strecken nochmals teilweise. Vorgesehen sind nunmehr eine Mountainbike-Cross-Country-Trainingsstrecke im östlichen Bereich Hochberg und ein Mountainbike-Technikparcours und zwei Mountainbike-Downhill-Strecken im südlich gelegenen Bereich Hexenwäldle. Ende Juli 2014 beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Freiburg (VG), der Antragsgegnerin zur Sicherung des Bürgerentscheids vom 3. März 2013 vorläufig aufzugeben, es bis zum rechtskräftigen Abschluss eines noch einzuleitenden Hauptsacheverfahrens - längstens jedoch bis zum 3. März 2016 - zu unterlassen, im Gemeindewald Distrikt I "Giersberg“ oder im Gemeindewald Distrikt IV "Birkenreutewald“ eine Trainings- und Wettkampfsportstätte für Mountainbiker zu errichten oder deren Errichtung zu dulden, Das VG lehnte den Antrag im August 2014 ab. Der VGH hat die dagegen eingelegte Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.

Zur Begründung führt der VGH aus, zwar habe ein zur Abstimmung berechtigter Bürger einer Gemeinde einen Anspruch auf gerichtliche Überprüfung, ob die Gemeindeorgane einen Bürgerentscheid während der dreijährigen Sperrfrist beachteten. Es sei jedoch nicht zu erkennen, dass diese dreijährige Bindungswirkung des Bürgerentscheids vom 3. März 2013 der Realisierung von Mountainbike-Anlagen im Bereich "Hexenwäldle“ entgegenstehe. Ein Bürgerentscheid binde hinsichtlich der Angelegenheit, über die die Bürgerschaft entschieden habe. Für die Auslegung der zum Bürgerentscheid gestellten Frage sei entscheidend, dass diese sich mit der Fragestellung im vorangegangenen Bürgerbegehren decke. Die Gemeinde sei nicht berechtigt, der Bürgerschaft abweichend von der Fragestellung, die Gegenstand des Bürgerbegehrens gewesen sei, bei dem Bürgerentscheid eine andere Fragestellung zu unterbreiten. Hier habe die Fragestellung alle Mountainbike-Trainings- und Wettkampfsportstätten aller Art im Bereich "Giersberg/Bickenreute“ umfasst. Die geplanten Anlagen im "Hexenwäldle“ seien hingegen nicht dem Bereich "Giersberg/Bickenreute“ zuzuordnen. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang die amtliche Bürgerinformation der Antragsgegnerin. Diese dürfte zwar kaum den gesetzlichen Anforderungen genügt haben. Denn sie habe den unzutreffenden Eindruck erweckt, dass - entgegen der eindeutigen Fragestellung - über das gesamte am runden Tisch erarbeitete Entwicklungskonzept abgestimmt werde. Für die Bindungswirkung des Bürgerentscheids komme es jedoch nur auf dessen eindeutige Fragestellung an. Für den Bereich "Hochberg“ habe die Antragstellerin im Übrigen auch mit der Beschwerde ein Eilbedürfnis nicht dargelegt.

Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar (Az.: 1 S 1596/14).

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