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Gemeinde Sersheim muss für früheren Beamten auch Versorgungslasten aus dessen Dienstzeit bei der Bundeswehr tragen

Datum: 28.10.2014

Kurzbeschreibung: 
Die Gemeinde Sersheim (Klägerin) ist im Streit mit dem Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (Beklagter) um Versorgungslasten für einen zu einer anderen Kommune gewechselten Beamten aus dessen früherer Dienstzeit als Soldat bei der Bundeswehr auch in zweiter Instanz unterlegen. Ihre "Haftung“ für die Soldatendienstzeit des Beamten ergebe sich aus dem eindeutigen Wortlaut der einschlägigen gesetzlichen (Übergangs-)Regelungen in dem seit dem 1. Januar 2011 geltenden Landesbeamtenversorgungsgesetz. Das hat der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem den Beteiligten nunmehr zugestellten Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14. Oktober 2014 entschieden und die Berufung der Klägerin gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart zurückgewiesen.

Die Klägerin stellte im November 1996 einen Beamten ein, der von Oktober 1982 bis August 1993 Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr war. Im Mai 2010 wechselte dieser Beamte zur Stadt N. in Baden-Württemberg. Nach dem damaligen bundeseinheitlichen Beamtenversorgungsrecht hätte die Klägerin - als abgebende Dienstherrin - im Versorgungsfall an den künftigen letzten (Versorgungs-)Dienstherrn des Beamten laufende Erstattungen im Verhältnis der bei ihr abgeleisteten ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten leisten müssen. Das am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Landesbeamtenversorgungsgesetz eröffnete ihr die Wahl, sich stattdessen für eine Abfindung zu entscheiden. Die Klägerin machte von dieser Möglichkeit Gebrauch. Der Beklagte setzte die - auf fünf Jahre verteilte jährliche - Abfindung erstmals in einem Umlagebescheid für das Haushaltsjahr 2012 an. Insoweit berücksichtigte er bei der Berechnung der Abfindung auch die ruhegehaltsfähige Soldatendienstzeit des Beamten. Die Klägerin erhob dagegen nach erfolglosem Widerspruch Klage mit der Begründung, bei der Berechnung der Abfindung dürfe nur die bei ihr abgeleistete Dienstzeit angesetzt werden. Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies die Klage im November 2013 ab. Die dagegen eingelegte Berufung der Klägerin blieb erfolglos.

Auch nach Auffassung des VGH ist der Umlagebescheid im angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die "Haftung“ der Klägerin für die Soldatendienstzeit ihres ehemaligen Beamten bei der Teilung von Versorgungslasten im Zuge des Dienstherrenwechsels zur Stadt N. ergebe sich aus dem eindeutigen Wortlaut der einschlägigen gesetzlichen (Übergangs-)Regelungen in dem seit dem 1. Januar 2011 geltenden Landesbeamtenversorgungsgesetz. Das zur Teilung der Versorgungslasten neu geschaffene gesetzliche Abfindungsmodell solle die zum Zeitpunkt eines Dienstherrenwechsels erworbenen Versorgungsanwartschaften des Beamten durch eine pauschalierte Einmalzahlung des abgebenden Dienstherrn an den aufnehmenden Dienstherrn abdecken. Damit könne der Fall abschließend und verwaltungsökonomisch erledigt werden. Dies sei auch kein sachwidriges oder ungerechtfertigtes Ergebnis. Eine planwidrige Gesetzeslücke, die trotz des klaren Gesetzeswortlauts zu korrigieren wäre, liege nicht vor.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann nach Zustellung des Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az.: 4 S 2640/13).

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