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Energieversorgung Filstal: Klage gegen Umlagebescheide des Zweckverbands Landeswasserversorgung weitgehend erfolglos

Datum: 05.05.2014

Kurzbeschreibung: 
Der für das Wasserrecht zuständige 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg(VGH) hat mit einem heute verkündeten Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28. April 2014 eine Klage der Energieversorgung Filstal GmbH & Co.KG (Klägerin) gegen Bescheide des Zweckverbands Landeswasserversorgung(Beklagter) über Umlagen für die Jahre 2005, 2006 und 2009 zum größten Teil abgewiesen.Damit hatte die Berufung des Beklagten gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart, das der Klage in vollem Umfang stattgegeben hatte, überwiegend Erfolg.

Der Beklagte fördert Grund-, Quell- und Flusswasser, bereitet es zu Trinkwasser auf und liefert dieses an seine Mitglieder. Die Eigenbetriebe Wasserversorgung der Städte Göppingen und Geislingen wurden im Jahr 2003 privatisiert, in die neu gegründete Klägerin eingebracht und anstelle der Städte Göppingen und Geislingen Mitglied des Beklagten. Die Mitglieder des Beklagten haben bestimmte Bezugsrechte, deren Höhe die Verbandssatzung festlegt. Der Beklagte erhebt Festkosten- und Betriebskostenumlagen. Die Festkostenumlage enthält (u.a.) einen Anteil von 35 % des Betriebs- und Geschäftsaufwands, der auf die Verbandsmitglieder entsprechend ihren Bezugsrechten umgelegt wird. Die Betriebskostenumlage umfasst die übrigen 65 % des Betriebs- und Geschäftsaufwands sowie das Wasserentnahme-Entgelt. Die Betriebskostenumlage wird nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen umgelegt, muss aber mindestens für die sogenannte Grundlast (bestimmter Prozentsatz des jeweiligen Bezugsrechts) bezahlt werden. Damit wird berücksichtigt, dass für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Anlagen des Beklagten aus technischen und hygienischen Gründen eine Mindestmenge Trinkwasser abgegeben werden muss, um die stetige Bereitstellung von Trinkwasser in ausreichender Menge und einwandfreier Beschaffenheit zu gewährleisten.

 

Der Beklagte zog die Klägerin für die Jahre 2005, 2006 und 2009 jeweils zu einer Festkosten- und einer Betriebskostenumlage heran. Die Betriebskostenumlage wurde jeweils nach der Grundlast berechnet, da die von der Klägerin tatsächlich bezogene Wassermenge geringer als die Mindestmenge war. Die Klägerin erhob gegen die Bescheide beim Verwaltungsgericht Stuttgart (VG) Klage. Ihre Bezugsrechte seien vor langer Zeit von den Städten Göppingen und Geislingen angemeldet worden. Sie stimmten nicht mit dem heutigen Verhältnissen überein mit der zur Folge, dass sie nur noch einen geringen Teil ihres Bezugsrechts verwenden könne. Da die Satzung des Beklagten darauf keine Rücksicht nehme, müsse sie für mehr Wasser bezahlen als sie benötige. Das VG gab der Klage statt. Es hielt die Verbandssatzung für nichtig. Sie enthalte keine Vorgaben für die Bestimmung der Grundlast und widerspreche dem Grundsatz der Normklarheit. Die Bestimmung über die Grundlast verstoße außerdem gegen § 19 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (GKZ), wonach die Umlage so zu bemessen sei, dass der Finanzbedarf "angemessen" auf die Mitglieder verteilt werde. Während des Berufungsverfahrens wurde die Verbandssatzung teilweise neu gefasst.

 

Zur Begründung des Berufungsurteils führte der Vorsitzende im Wesentlichen aus: Was als "angemessen“ im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ anzusehen sei, sei gesetzlich nicht bestimmt. Die Vorschrift eröffne daher einen weiten Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers, der im Wesentlichen nur durch das Willkürverbot begrenzt werde. Das bedeute, dass der Beitragsmaßstab nicht sachwidrig und für das Wirken des Verbandes völlig unpassend sein dürfe. Von den Regelungen in der Verbandssatzung des Beklagten, die zu Erhebung einer Festkostenumlage sowie einer Betriebskostenumlage ermächtigten, könne dies nicht gesagt werden. Die Vorschriften stünden danach im Grundsatz mit höherrangigem Recht in Einklang. Eine Ausnahme gelte lediglich für die Regelung über die Berechnung der Betriebskostenumlage. Die in der Satzung des Verbands ursprünglich enthaltene Regelung, nach der die Betriebskostenumlage mindestens für die sogenannte Grundlast bezahlt werden müsse, sei in Übereinstimmung mit dem VG als nichtig anzusehen. Denn dieser Bestimmung sei nicht zu entnehmen, nach welchen Regeln die Festlegung der Grundlast erfolge. Die während des Berufungsverfahrens erfolgte Neufassung der betreffenden Vorschrift, nach der die Betriebskostenumlage mindestens für die Grundlast zu bezahlen sei, die 38 % der jeweils dem Bezugsrecht des Verbandsmitglieds korrespondierenden Wassermenge entspreche, vermeide diesen Fehler. Der festgesetzte Prozentsatz sei jedoch zu hoch, da nach dem vom Verband selbst vorgelegten Gutachten die aus technischen und hygienischen Gründen erforderliche Mindestmenge nur 32,8 % der effektiven maximalen Trinkwasser-Bereitstellungsmenge entspreche. Die Nichtigkeit der betreffenden Vorschrift lasse aber die übrigen Regelungen in der Verbandsatzung unberührt. Die angefochtenen Bescheide seien danach nur insoweit rechtswidrig, als die Klägerin für die Jahre 2005, 2006 und 2009 zu einer Betriebskostenumlage herangezogen worden sei, deren Höhe den Betrag übersteige, die sich bei einer Berechnung der Umlage nach den in den betreffenden Jahren bezogenen Wassermengen ergebe.

 

Das vollständige Urteil mit Gründen wird den Beteiligten demnächst schriftlich zugestellt.

 

Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az.: 3 S 1947/12).

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