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Streit um Luftsicherheitsgebühr einvernehmlich beendet

Datum: 20.12.2006

Kurzbeschreibung: Die Deutsche Lufthansa und die LTU haben den Rechtsstreit mit der Bundesre-publik Deutschland über die Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Luftsicherheitsgebühr für die Kontrolle der Fluggäste am Flughafen Stuttgart (Luftsicherheitsgebühr I) einvernehmlich beendet. Beide Verfahren wurden in der Verhandlung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) am 11.12.2006 auf Anregung des zuständigen 8. Senats in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Bundesrepublik unter anderem verbindlich zugesagt hatte, den Fluggesellschaften den in der Gebührenberechnung enthaltenen "Risiko-/Wagniszuschlag" zu erstatten.

Die am Flughafen Stuttgart erhobenen Luftsicherheitsgebühren waren bereits im Jahre 2003 Gegenstand von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs. Damals hatte der 8. Senat entschieden, dass die im November 2000 durch den Bund für den Flughafen Stuttgart festgesetzte Gebühr von 5,50 DM pro einsteigendem Fluggast für die Durchsuchung von Passagieren und mitgeführten Gegenständen oder deren Überprüfung in sonstiger Weise („Luftsicherheitsgebühr I“) nicht zu beanstanden sei. Die zu diesem Zeitpunkt neu eingeführte Gebühr für den bewaffneten Schutz auf Flughäfen („Luftsicherheitsgebühr II“) war den Urteilen des Senats zufolge hingegen rechtswidrig (vgl. Pressemitteilung Nr. 15/2003 vom 04.04.2003). Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 18.03.2004 die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs zur Luftsicherheitsgebühr II bestätigt, die Rechtssache hinsichtlich der Luftsicherheitsgebühr I jedoch vor allem deshalb an den VGH zurückverwiesen, weil die Einhaltung des Kostendeckungsgrundsatzes nicht hinreichend überprüft worden sei (vgl. Pressemitteilung des BVerwG vom 18.03.2004).

In dem beim VGH fortgesetzten Verfahren haben die Luftverkehrsgesellschaften weiterhin insbesondere die fehlende Transparenz der Gebührenfestsetzung bemängelt und sich unter anderem gegen einen in die Gebührenhöhe eingeflossenen so genannten „Risiko-/Wagniszuschlag“ von 5% gewandt, mit dem die Beklagte einer im Zeitpunkt der Gebührenkalkulation nicht voraussehbaren Kostenentwicklung Rechnung tragen wollte. Nachdem nunmehr von der Bundesrepublik - kurz vor der mündlichen Verhandlung - prüffähige Unterlagen zur Vorausberechnung sowie eine Nachberechnung anhand der tatsächlichen Kosten vorgelegt und außerdem die Erstattung des in den Gebühren enthaltenen Risiko-/Wagniszuschlags zugesagt wurden, erklärten die klagenden Fluggesellschaften und die Bundesrepublik Deutschland den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Der VGH hatte daher nur noch über die Verteilung der Verfahrenskosten zu entscheiden. Mit der Bekanntgabe dieser Beschlüsse sind die Verfahren endgültig beendet (8 S 1241/04 und 8 S 1242/04).

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