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Schulausschluss bestätigt

Datum: 20.12.2006

Kurzbeschreibung: Der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) hat im Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 08.12.2006 den Schulausschluss eines 12-jährigen Hauptschülers aus dem Regierungsbezirk Tübingen bestätigt, der einen Einbruch in seine Schule gestanden hatte.

Der Schüler (Antragsteller) war zusammen mit zwei älteren Mitschülern am 14.06.2006 nachts mittels eines zuvor entwendeten Generalschlüssels in die Grund- und Hauptschule eingedrungen, um Schülerausweisvordrucke zu entwenden und sie mit falschen Angaben zu versehen. Ihr Ziel war es, sich mit den gefälschten Schülerausweisen ein scheinbar höheres Alter zu bescheinigen, um sich so Zugang etwa zu Jugendclubs zu erschleichen. Einen entwendeten Kugelschreiber gab der Antragsteller seinem Klassenlehrer zurück, nachdem ihn dieser zur Rede gestellt hatte. Er wurde nach dem Geständnis der Tat vom Schulleiter am 29.06.2006 mit sofortiger Wirkung aus der Schule ausgeschlossen. Seinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung dieses Schulausschlusses lehnte das Verwaltungsgericht Sigmaringen ab. Die hiergegen vom Antragsteller eingelegte Beschwerde wies der VGH zurück.

Der nach dem Schulgesetz sofort vollziehbare Schulausschluss sei nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen aller Voraussicht nach rechtlich nicht zu beanstanden. Dem Antragsteller sei ein schweres Fehlverhalten vorzuwerfen, wodurch die Aufgabenerfüllung der Schule gefährdet sei.  Der Antragsteller habe aus eigenem Antrieb keine Einsicht gezeigt und die Tat nur gestanden, weil er gewusst habe, dass "es sowieso irgendwann raus kommt".  Hieraus habe das Verwaltungsgericht zutreffend den Schluss gezogen, dass bei einem Verbleib des Antragstellers in der Schule die Gefahr der Nachahmung durch Mitschüler bestünde, die im Antragsteller ein "Vorbild" sehen könnten. Es müsse daher befürchtet werden, dass ohne den Schulausschluss die Erziehung und Unterrichtung der Mitschüler gefährdet sei. Der Schulausschluss sei im vorliegenden Fall auch verhältnismäßig, insbesondere seien pädagogische Erziehungsmaßnahmen oder mildere Ordnungsmaßnahmen nicht ausreichend. Damit ist der Antragsteller gezwungen, zumindest bis zu einer abweichenden Entscheidung in der Hauptsache, eine Hauptschule im Nachbarort zu besuchen, die zu seiner Aufnahme auch bereit war.

Der Beschluss ist unanfechtbar (9 S 2590/06).
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