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Berufungsverhandlung im Verfahren der Islamischen Gemeinschaft Milli Görüs e.V.

Datum: 12.10.2006

Kurzbeschreibung: Am Mittwoch, dem 08.11.2006, 9:30 Uhr verhandelt der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) unter Vorsitz des Präsidenten, Dr. Karl-Heinz Weingärtner, über die Frage, ob die " Milli Görüs" betreffenden Feststellungen des Landesamtes für Verfassungsschutz im Landesverfassungsschutzbericht 2001 der Wahrheit entsprechen. Die Verhandlung findet im Landgericht Ulm, Olgastraße 106, 89073 Ulm, Sitzungssaal 213, 2. OG, statt.

Die Islamische Gemeinschaft Milli Görüs e.V. (Klägerin), eine Vereinigung von Muslimen hauptsächlich aus der Türkei, wendet sich in diesem Berufungsverfahren gegen verschiedene Aussagen des Landesamtes für Verfassungsschutz im Verfassungsbericht 2001. Die Klägerin wird vom Landesamt für Verfassungsschutz beobachtet. Im Verfassungsschutzbericht 2001 werden ihr im Kapitel „Sicherheitsgefährdende Bestrebungen von Ausländern“ unter der Rubrik „Islamismus“ politische Ziele und Gewaltbereitschaft unterstellt und Äußerungen von Rednern sowie Sprechchöre der Zuschauer bei verschiedenen Veranstaltungen der Klägerin wiedergegeben. Nach Ansicht der Klägerin handelt es sich dabei um unwahre Tatsachenbehauptungen, durch die sie in ihrem sozialen Geltungsanspruch als religiöse Vereinigung verletzt werde.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Klage mit Urteil vom 09.07.2004 abgewiesen (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts vom 13.07.2004). Es hat seine Überzeugung, dass die gerügten Passagen im Verfassungsschutzbericht der Wahrheit entsprechen, maßgeblich auf ein Behördenzeugnis und die Bekundungen eines Mitarbeiters des Bayrischen Landesamtes für Verfassungsschutz gestützt. Dieses hat seine Erkenntnisse über die Klägerin mit nachrichtendienstlichen Mitteln gewonnen. Die einschlägigen Akten des Bayrischen Landesamtes für Verfassungsschutz hat das beklagte Land nicht vorgelegt und sich darauf berufen, dass das Bekannt werden des Inhalts dieser Akten dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde (§ 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der 14. Senat des VGH hat mit Beschluss vom 24.03.2004 die Verweigerung der Aktenvorlage für rechtmäßig erklärt. Die Klägerin verfolgt im Berufungsverfahren den Unterlassungsanspruch weiter.

Die Verhandlung ist öffentlich. Der Senat hat zu dem Termin insgesamt 12 Zeugen geladen, die bekunden sollen, ob die im Verfassungsschutzbericht 2001 zitierten Aussagen auf Veranstaltungen der Klägerin im März 2001 in Ulm, bzw. am 04.06.2001 in Neu-Ulm, gefallen sind. Die Verkündung einer Entscheidung im unmittelbaren Anschluss an die Verhandlung ist nicht vorgesehen (AZ: 1 S 2321/05).


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