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Verhandlung Abbruchverfügung "Rutschhaus"

Datum: 14.06.2006

Kurzbeschreibung: Am Dienstag, den 11.07.2006, 13:00 Uhr verhandelt der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) über die Rechtmäßigkeit einer von der Stadt Mössingen erlassenen Verfügung, mit der diese den Teilabbruch eines unbewohnbaren Terrassenhauses angeordnet hatte. Die Verhandlung findet im Bürgersaal des Rathauses der Stadt Mössingen, Freiherr von Stein Straße 18, statt.

Das im Jahr 1981 fertig gestellte Haus der Kläger in Mössingen-Öschingen (Gewann Auchtert) ist Teil einer mehrere Häuser umfassenden Terassenwohnanlage. Nachdem an dem Haus ab 1996/97 große Risse in Decken und Wänden auftraten, die in der Folgezeit zu dessen Unbewohnbarkeit führten, ordnete die Stadt Mössingen (Beklagte) im Jahr 2002 den teilweisen Abbruch des Gebäudes bis zur Untergeschossdecke an. Sie meint, die Kläger seien als Eigentümer des Hauses verantwortlich und müssten dafür einstehen, dass von ihrem Haus keine Gefahren für andere ausgingen. Wegen der zu befürchtenden Schäden an den oberliegenden Häusern scheide ein Gesamtabbruch ihres Gebäudes aus. Die Kläger sind hingegen der Meinung, die Schäden an ihrem Gebäude seien Folgen einer Rutschung des bebauten Hanges, weshalb sie nicht als Störer in Anspruch genommen werden könnten. 

 Die Verhandlung ist öffentlich. Die Verkündung einer Entscheidung im unmittelbaren Anschluss an die Verhandlung ist nicht vorgesehen (AZ: 8 S 492/05).

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