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Kein Aufenthaltsrecht aufgrund von Doppelehe

Datum: 12.12.2007

Kurzbeschreibung: Eine in Deutschland verbotene Doppelehe kann nicht Grundlage eines Aufenthaltsrechts sein. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit Beschluss vom 21.08.2007 entschieden und einem libanesischen Staatsangehörigen vorläufigen Rechtschutz gegen eine ausländerbehördliche Verfügung untersagt.

Der Antragsteller reiste 1993 nach Deutschland ein; eine Aufenthaltserlaubnis wurde ihm nicht erteilt. Da er seinen Reisepass nicht vorlegte und er deswegen nicht abgeschoben werden konnte, wurde er geduldet. Am 05.12.1997 heiratete er eine deutsche Staatsangehörige; dabei legte er eine Bescheinigung aus dem Libanon vor, wonach er ledig sei. Daraufhin wurde ihm eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, die am 04.07.2001 unbefristet verlängert wurde. Die Ehe wurde im Jahr 2004 geschieden. Danach bemühte sich der Antragsteller um eine Aufenthaltserlaubnis für die libanesische Staatsangehörige D. und deren zwei Kinder, die er während Aufenthalten im Libanon in den Jahren 2000 und 2004 gezeugt hatte; er gab an, Frau D. am 24.05.2005 vor einer religiösen Behörde im Libanon geheiratet zu haben. Später stellte sich heraus, dass der Antragsteller erstmals am 05.05.1992 die Ehe mit Frau D. geschlossen hatte; diese Ehe wurde am 14.02.2005 geschieden. Die Ausländerbehörde nahm die dem Antragsteller erteilte Aufenthaltsgenehmigung zurück und wies ihn aus Deutschland aus. Der Antrag auf Eilrechtsschutz blieb vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg; der VGH hat diese Entscheidung bestätigt.

Zur Begründung hat der VGH ausgeführt, dass die Aufenthaltserlaubnis zu Recht zurückgenommen und der Antragsteller ohne Ermessensfehler ausgewiesen worden sei. Die Aufenthaltserlaubnis sei dem Antragsteller rechtswidrig erteilt und später rechtswidrig verlängert worden. Denn der Ehegattennachzug könne nur erfolgen, wenn die eheliche Verbindung von Art. 6 GG geschützt sei. Dazu gehöre die Mehrehe nicht; vielmehr zähle das Prinzip der Einehe zu den verfassungsrechtlichen Prinzipien, die den ausländergesetzlichen Regelungen vorgegeben seien. Der Antragsteller habe aber in Deutschland in einer Doppelehe gelebt. Die 1992 im Libanon geschlossene Ehe mit Frau D., die nach libanesischen Recht zu beurteilen sei, sei auch in Deutschland wirksam gewesen. Um ein bloßes Verlöbnis habe es sich entgegen der Darstellung des Antragstellers nicht gehandelt. Zu Unrecht meine der Antragsteller, dass sich niemand auf die Nichtigkeit der Doppelehe berufen könne, solange sie nicht gerichtlich für nichtig erklärt worden sei. Es gehe hier nämlich darum, dem Verbot der Doppelehe im Ausländerrecht Geltung zu verschaffen.

Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 11 S 995/07).

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