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Grundstückseigentümerin muss teilweise für Beseitigung der Shredder-Halde im Mannheimer Hafen haften

Datum: 20.08.2007

Kurzbeschreibung: Eine Abfallhalde, die Verwaltung und Gerichte schon seit Jahren beschäftigt, muss von der jetzigen Grundstückseigentümerin auf ihre Kosten beseitigt werden; ihre Haftung ist allerdings auf den Verkehrswert des Grundstücks und die daraus gezogen Mieteinnahmen beschränkt. Das hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg mit einem Urteil vom 03.08.2007 entschieden und damit die Klage der Eigentümerin gegen eine entsprechende Anordnung der Stadt Mannheim abgewiesen.

Das Grundstück im Mannheimer Rheinauhafen stand ursprünglich im Eigentum der S.-AG. Diese vermietete es im Jahre 1988 an die B.-GmbH, die dort   zunächst aufgrund einer baurechtlichen Genehmigung der Stadt Mannheim – insgesamt über 28.000 t Schrottmühlen-Rückstände aus der Zerkleinerung alter Kraftfahrzeuge lagerte. Nach kurzer Zeit widerrief die Stadt ihre Genehmigung u.a. wegen der von dem gelagerten Material ausgehenden Gefahren für das Grundwasser und forderte die B-GmbH zur Beseitigung der Halde auf. Der hiergegen geführte Rechtsstreit endete, nachdem die B-GmbH insolvent geworden war. Die S.-AG verzichtete daraufhin im Jahre 1995 auf ihr Eigentum am Grundstück. In einem nachfolgenden Gerichtsverfahren gegen eine an die S.-AG gerichtete Beseitigungsverfügung schlossen die S.-AG und die Stadt im Jahre 2005 einen Vergleich. Die S.-AG verpflichtete sich darin, 1 Mio. EUR für die Sanierung des Grundstücks zu zahlen. Der Sohn der Klägerin, der ein Schrottverwertungsunternehmen betreibt, eignete sich das Grundstück im Jahre 1996 an und übertrug es kurze Zeit später unentgeltlich an die ansonsten vermögenslose Klägerin. Nach langen Verhandlungen wurde die Klägerin von der Stadt im Dezember 1997 zur ordnungsgemäßen Verwertung bzw. Beseitigung der Shredderrückstände verpflichtet; es wurde angeordnet, dass sie gesamtschuldnerisch mit der S.-AG hafte. Die nach Zurückweisung des Widerspruchs im März 1999 erhobene Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg, weil die damals auf mindestens 3,5 Mio. DM geschätzten Sanierungskosten den Wert des Grundstücks überstiegen und keine Haftungsbeschränkung verfügt worden sei.

Auf die Berufung der Stadt Mannheim hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen, nachdem die Stadt im Berufungsverfahren den Bescheid abgeändert und die Haftung der Klägerin begrenzt hat. Diese muss nun für die Sanierungskosten, die den Betrag von 1 Mio. EUR übersteigen, nur bis zu einem Höchstbetrag von 1,576 Mio. EUR einstehen; dieser Betrag entspricht dem Verkehrswert des unbelasteten Grundstücks in dem für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt (März 1999) und den bis dahin erzielten Mieteinnahmen. Der Senat hat ausgeführt, dass die Klägerin als Grundstückseigentümerin zur Beseitigung der Shredderhalde, die gegen das Abfallrecht verstoße, verpflichtet sei. Dabei komme es nicht darauf an, dass sie die Gefahren, die von ihrem Grundstück ausgingen, weder verursacht noch verschuldet habe. Die Klägerin könne auch nicht einwenden, dass die Stadt zunächst eine Baugenehmigung erteilt und von der B-GmbH eine Sicherheitsleistung nicht eingefordert habe. Denn beim unentgeltlichen Erwerb des Grundstücks sei der Klägerin bekannt gewesen, dass die Halde beseitigt werden müsse und die erforderlichen Kosten nicht von der B-GmbH getragen würden. Schließlich könne die Klägerin auch nicht verlangen, dass sie nur im gleichen Umfang wie die S.-AG zur Kostentragung herangezogen werde. Es sei schon unsicher gewesen, ob die S.-AG nach der Aufgabe des Eigentums am Grundstück überhaupt noch für die Sanierungskosten hafte. Zudem habe die Klägerin infolge des unentgeltlichen Erwerbs trotz der auf sie entfallenden Sanierungskosten einen nicht unbeträchtlichen Vermögenszuwachs verbuchen können; denn ihr Anteil bleibe bezogen auf den Zeitpunkt März 1999 deutlich unter der festgelegten Obergrenze. Darüber hinaus habe die Klägerin auch danach ganz erhebliche Mieteinnahmen erzielt.


Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az.: 10 S 1184/04).

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