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Bürgermeisterwahl in Kappel-Grafenhausen muss wiederholt werden

Datum: 16.05.2007

Kurzbeschreibung: Die Bürgermeisterwahl in Kappel-Grafenhausen vom 02.07.2006, bei der der bisherige Bürgermeister Armin Klausmann im ersten Wahlgang mit knapper Mehrheit im Amt bestätigt worden war, muss wiederholt werden. Dies hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) unter dem Vorsitz des Gerichtspräsidenten Dr. Karl-Heinz Weingärtner auf die gestrige mündliche Verhandlung mit einem heute verkündeten Urteil entschieden und damit der Klage eines Gemeindebürgers stattgegeben.

Der Kläger hatte mit seinem Einspruch die Verletzung von Wahlrechtsgrundsätzen gerügt. Er hatte u.a. geltend gemacht, dass ein am Samstag vor der Wahl in der örtlichen Presse erschienener Leserbrief im Rathaus geschrieben worden sei. Dieser Leserbrief, der von einem örtlichen Gewerbetreibenden unterzeichnet worden war, nahm Bezug auf einen am Tag zuvor veröffentlichten Zeitungsartikel, in dem der Amtsinhaber Klausmann kritisiert worden war, und ergriff für diesen Partei. Die Klage gegen die Zurückweisung des Einspruchs durch das Landratsamt wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen. Es stellte zwar fest, dass der Bürgermeister dem Leserbriefschreiber einen Entwurf geliefert habe, dies sei jedoch nicht ausreichend, um eine gesetzwidrige Wahlbeeinflussung anzunehmen.

Dem ist der Verwaltungsgerichthof in seinem Berufungsurteil nicht gefolgt. Er ist zum Ergebnis gelangt, dass ein Wahlfehler vorlag, der sich auch auf das Wahlergebnis auswirken konnte. Er hat dabei nicht nur diesen einen Leserbrief in den Blick genommen, sondern die damit zusammenhängenden Vorgänge insgesamt geprüft. Dabei habe sich ergeben, dass der Bürgermeister Klausmann am Freitag seine Sekretärin hauptsächlich dafür eingesetzt habe, als Reaktion auf den ihm ungünstigen Zeitungsartikel die Veröffentlichung von Leserbriefen vorzubereiten. Damit habe der Bürgermeister unter Verstoß gegen die ihm als Amtsinhaber obliegende Neutralitätspflicht eine Gemeindebedienstete als Wahlkampfhelferin eingesetzt. Dieser Verstoß habe sich im Wahlkampf auch niedergeschlagen, da von den vier am Samstag erschienenen Leserbriefen zwei mit Unterstützung des Büros des Bürgermeisters verfasst bzw. geschrieben und ein Dritter zumindest maßgeblich angeregt worden seien. Diese gesetzwidrige Wahlbeeinflussung sei auch für das Wahlergebnis von Bedeutung gewesen. Angesichts der äußerst knappen Entscheidung, bei der der Amtsinhaber die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, die ihm einen zweiten Wahlgang erspart habe, um nur 9 Stimmen übertroffen habe, bestehe die konkrete Möglichkeit, dass sich der Wahlfehler auf das Ergebnis der Wahl ausgewirkt habe.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Nach Rechtskraft des Urteils ist das Landratsamt Ortenaukreis verpflichtet, die Wahl für ungültig zu erklären (Az.: 1 S 567/07).

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