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Kopftuchstreit: Verwaltungsgerichtshof lässt Berufung zu

Datum: 06.03.2007

Kurzbeschreibung: Der Streit um die Verpflichtung einer Stuttgarter Grundschullehrerin, im Unterricht ihr Kopftuch abzulegen, geht weiter. Der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) hat mit Beschluss vom 28.02.2007 die Berufung des Landes Baden-Württemberg gegen das Urteil des Verwaltungsgericht Stuttgart vom 07.07.2006 zugelassen.

Das Verwaltungsgericht hatte eine dienstliche Weisung des (damals zuständigen) Oberschulamtes aufgehoben, mit der die Klägerin, eine zum Islam übergetretene Lehrerin einer Grund- und Hauptschule in Stuttgart-Bad Cannstatt, verpflichtet wurde, ihren Dienst in der Schule ohne Kopfbedeckung zu verrichten. Das Verwaltungsgericht ging zwar mit der Schulbehörde davon aus, dass die Klägerin durch das Tragen des Kopftuchs im Unterricht gegen das im Schulgesetz (§ 38 Abs. 2 SchulG) neu aufgenommene Verbot der Abgabe religiöser Bekundungen an öffentlichen Schulen verstoße; auch sei dieses gesetzliche Verbot  mit höherrangigem Recht vereinbar. Da die Schulbehörde jedoch zulasse, dass Nonnen in Ordenstracht an staatlichen Schulen unterrichten, werde die Klägerin durch die von der Schulbehörde geübte Praxis der Rechtsanwendung dieser Vorschrift in ihrem Anspruch auf strikte Gleichbehandlung der verschiedenen Glaubensrichtungen verletzt (vgl. Pressemitteilung des VG vom 07.07.2006).

Ein Verhandlungstermin im Berufungsverfahren ist derzeit noch nicht absehbar (AZ. Zulassungsverfahren: 4 S 1845/06; Berufungsverfahren: 4 S 516/07).
 

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