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Klagen gegen Fildertunnel (Bahnprojekt "Stuttgart 21") erfolglos

Datum: 08.02.2007

Kurzbeschreibung: Mit seinen heute verkündeten Urteilen hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 01. Februar 2007 die vier Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Abschnitt 1.2 (Fildertunnel) des Bahnprojekts "Stuttgart 21" abgewiesen.

In drei der Verfahren sind die Kläger in ihrem Grundeigentum betroffen, weil ihre Wohngrundstücke an der Schützen-, Kerner- und Gellertstraße von den Tunnelröhren unterfahren werden. Die Kläger des vierten Verfahrens wenden sich gegen den „Zwischenangriff Sigmaringer Straße“ und verlangen besseren Schutz vor dem von einer ca. 300 m entfernten Baustelleneinrichtungsfläche und dem Baustellenverkehr ausgehenden Lärm. In allen vier Verfahren bekämpfen die Kläger - wie schon die Kläger in den rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren gegen den Abschnitt 1.1 (Talquerung mit neuem Hauptbahnhof) - das Projekt Stuttgart 21 an sich. Sie vertreten die Auffassung, es dränge sich stattdessen auf, den bestehenden Kopfbahnhof zu modernisieren, was Beeinträchtigungen ihrer Grundstücke vermeide, und den Flughafen in anderer Weise als durch den Fildertunnel anzubinden.

Der Senat sah auch unter Berücksichtigung der vom Prozessbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung erneuerten Kritik keinen Grund, von seiner in den rechtskräftig gewordenen Urteilen vom April 2006 ausführlich begründeten rechtlichen Beurteilung des Projekts Stuttgart 21 abzuweichen.

Diejenigen Kläger, die Eigentümer von Wohngrundstücken in der Nähe des sog. Südkopfs des geplanten neuen Hauptbahnhofs sind, hatten außerdem ergänzenden Schutz vor Beeinträchtigungen durch den Tunnelbau und den Eisenbahnbetrieb gefordert. Auch diesem Begehren konnte der Senat nicht entsprechen. Die zur Vermeidung von Schäden vom Eisenbahn-Bundesamt festgelegten Schutzkonzepte seien ausreichend. Im Tunnelbau erfahrene Sachverständige hätten umfangreiche Probebohrungen zur Erkundung des durchaus nicht unproblematischen Untergrunds durchgeführt. Auf der Grundlage der dabei gewonnenen Erkenntnisse sei ein schonendes Tunnelvortriebsverfahren in kleinen Teilquerschnitten (sog. Ulmenstollenvortrieb) unter Einsatz von Baggern und Verzicht auf Sprengungen vorgesehen. Weitere geeignete Sicherungen zum Schutz der Häuser kämen hinzu. Die von den Klägern erhobenen Einwendungen habe der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts entkräftet. Schäden an den Gebäuden der Kläger seien daher so gut wie sicher auszuschließen.

Der von den Klägern des vierten Verfahrens für den Zwischenangriff favorisierte Standort „Ohnholdwald“ sei als nicht eindeutig besser beurteilt und von der Plan-feststellungsbehörde zu Recht abgelehnt worden. Er sei dem Standort der Baulogistikfläche in einem Dreieck zwischen der B 27 und der Sigmaringer Straße nur teilweise überlegen. Insbesondere sei der zu befürchtende Baulärm, der vom gewählten Standort ausgehe, und der Lärm des Baustellenzufahrtsverkehrs den klagenden Eigentümern der Wohngrundstücke an der Sigmaringer Straße noch zumutbar. Bei dieser Beurteilung falle insbesondere die Vorbelastung der Wohnungen durch ein angrenzendes Gewerbe- und Mischgebiet und durch den starken Verkehr auf der B 27 und der Sigmaringer Straße ins Gewicht. Anspruch auf einen besseren Schutz vor Baulärm hätten die Kläger daher nicht.

Die Revision wurde in keinem der Verfahren zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (AZ.: 5 S 2177/05, 5 S 2258/05, 5 S 2224/05 und 5 S 2257/05).


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