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Hundeschlittenfahrten im Wald nur mit Erlaubnis

Datum: 27.03.2009

Kurzbeschreibung: Ein gewerblicher Veranstalter braucht für Fahren mit Schlittenhundegespannen im Wald sowohl die Erlaubnis des Waldeigentümers als auch eine Genehmigung der Forstbehörde. Das hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 05.03.2009 entschieden und damit die Berufung eines auf der Schwäbischen Alb ansässigen Unternehmers (Kläger) gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen zurückgewiesen.

Der Kläger bietet u.a. mehrstündige Passagierfahrten in Schlitten bzw. Wagen an, die von bis zu sieben Hunden gezogen werden. Er ist der Auffassung, dass diese Nutzung der Waldwege vom freien Betretungsrecht des Waldes umfasst sei und es sich dabei nicht um eine genehmigungspflichtige „organisierte Veranstaltung" im Sinne des Gesetzes handele. Dieser Rechtsansicht ist der VGH   wie schon das Verwaltungsgericht nicht gefolgt.

Der VGH hat ausgeführt, dass das jedem zustehende Recht, den Wald zum Zwecke der Erholung zu betreten, vom Gesetz um bestimmte Nutzungsarten wie das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Radfahren erweitert werde. Im übrigen sei das Fahren im Wald generell und nicht beschränkt auf Kraftfahrzeuge nur mit Zustimmung des Waldeigentümers zulässig.

Die vom Kläger angebotenen Fahrten seien auch „organisierte Veranstaltungen“ und bedürften deswegen zusätzlich der behördlichen Genehmigung. Ob eine solche Veranstaltung vorliege, entscheide sich danach, ob der Erholungszweck noch im Vordergrund stehe und die mit der Veranstaltung verbundenen Auswirkungen nach Umfang und Intensität noch mit dem Grundsatz der Gemeinverträglichkeit vereinbar oder typischerweise geeignet seien, Gefahren oder Beeinträchtigungen für den Naturhaushalt, die Erholung anderer Waldbesucher oder die Waldbewirtschaftung hervorzurufen. Danach seien Ausflüge privater Wandergruppen oder Schulwanderungen genehmigungsfrei, während gewerbliche Veranstaltungen in der Regel genehmigungspflichtig seien. Für den Kläger stehe nicht die Erholungsfunktion im Vordergrund, sondern seine wirtschaftlichen Interessen. Es komme nicht darauf an, dass sich die Kunden oder wie vom Kläger behauptet die Schlittenhunde bei den Fahrten erholten.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az.: 5 S 2398/07). 

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