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Keine zwingende Befreiung von den Studiengebühren für Hochbegabte und bei herausragenden Leistungen

Datum: 25.03.2009

Kurzbeschreibung: Den Hochschulen ist bei der Entscheidung über die vom Gesetz ermöglichte Gebührenbefreiung für Studierende, die eine weit überdurchschnittliche Begabung aufweisen oder im Studium herausragende Leistungen erbringen, ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt. Das hat der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem heute bekannt gegebenen Urteil vom 12.03.2009 entschieden und damit der Berufung der beklagten Universität gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg stattgegeben.

Der Kläger hat mit gutem Erfolg sein Jurastudium abgeschlossen; während dieses Studiums war er Stipendiat eines Begabtenförderungswerks. Zur Begründung seines Antrags auf Befreiung von der Studiengebühr für das danach fortgesetzte Studium der Politikwissenschaft berief er sich auf seine überdurchschnittliche Begabung. Die Universität lehnte diesen Antrag ab. Sie verwies darauf, dass sie nach ihren Richtlinien nur solche Studierende von der Studiengebühr befreie, die aktuell durch ein Begabtenförderungswerk gefördert würden oder eine Bescheinigung vorlegten, dass sie an einem IQ-Test mit einem Ergebnis von mindestens 130 teilgenommen hätten. Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung beanstandet und die Universität zu einer erneuten Entscheidung über den Antrag des Klägers verpflichtet.

Der VGH ist dem nicht gefolgt. Er hat festgestellt, dass die Hochschulen grundsätzlich frei entscheiden könnten, ob sie eine Gebührenbefreiung gewähren wollten oder nicht. Sie seien im „Wettbewerb um die klügsten Köpfe“ nicht verpflichtet, hochbegabte sowie durch besondere Studienleistungen ausgewiesene Studierende zu bevorzugen und damit ihr Gebührenaufkommen zu schmälern. Die beklagte Universität dürfe folglich auch nur eine Personengruppe begünstigen und davon absehen, Studierende von der Gebühr zu befreien, die im Studium hervorragende Leistungen erbringen. Sie habe nachvollziehbar dargelegt, dass eine solche Feststellung wegen der unterschiedlichen Praxis der Notenvergabe in den einzelnen Fachdisziplinen sehr schwierig sei. Für den Nachweis einer weit überdurchschnittlichen Begabung dürfe die Universität im Interesse der Verwaltungsvereinfachung auf leicht feststellbare Kriterien zurückgreifen. Die Aufnahme in ein Stipendienprogramm der Begabtenförderungswerke oder die Vorlage eines Hochbegabtentests sei dafür geeignet. Im Übrigen sei jedenfalls die endgültige Aufnahme in ein solches Programm von guten Leistungen abhängig.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az.: 2 S 1229/08). 

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