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Kein "Automatenbistro" in Kehl

Datum: 12.10.2010

Kurzbeschreibung: Die Baugenehmigung für die Umwandlung einer Lagerhalle in Kehl-Stadt in drei Gaststättenräume ist rechtmäßig, weil in ihnen keine Spielhalle betrieben wird. Dies hat der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit heute bekanntgegebenem Beschluss vom 15.09.2010 im Verfahren des Eilrechtsschutzes entschieden und damit der Beschwerde der Bauherrin gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg stattgegeben.

Die Stadt Kehl genehmigte der Bauherrin die Nutzungsänderung einer vormaligen Lagerhalle in Kehl-Stadt in drei einzelne Gaststätten. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin. Sie befürchtete das Entstehen einer Spielhalle, deren negativen Auswirkungen sie als Anwohnerin ausgesetzt werde. So sah es auch das Verwaltungsgericht Freiburg. In jeder der drei Gaststätten könnten nach der Spielverordnung drei Geld- oder Warenspielgeräte, mithin auf der Nutzfläche aller drei Gaststätten von über 100 m² insgesamt neun Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Damit sei von einer Spielhalle auszugehen, die als Vergnügungsstätte in dem Baugebiet unzulässig sei.

Dem schloss sich der VGH nicht an. Allerdings teilt er die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei der genehmigten Nutzungsänderung einer Lagerhalle in drei Gaststätten rechtlich um ein Bauvorhaben handelt. Denn die drei Gaststätten mit je einem Gaststättenraum stellten eine betriebliche Einheit dar. Deshalb sei von einer einheitlichen Gaststätte mit drei zugehörigen Schankräumen auszugehen. Schank- und Speisewirtschaften seien im Baugebiet indessen zulässig und verletzten nachbarliche Rechte der Antragstellerin nicht. Deren Befürchtung, das Bauvorhaben stelle eine „verkappte“ Spielhalle dar, teilte der Senat nicht. Denn nach der Spielverordnung wird dem Gaststättenbetreiber in einer Gaststätte lediglich die Aufstellung von drei Geld- oder Warenspielgeräte gestattet. Bei lediglich drei Spielgeräten seien die mit einer Spielhalle typischerweise verbundenen Auswirkungen nicht zu erwarten.

Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 3 S 1105/10).

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